Hoch-und Tiefbau GmbH Weischlitz Weischlitz/Vogtl.
Chemnitz, HRB 667
Publications
Decisions during proceedings
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 1208 IN 182/02 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch-und Tiefbau GmbH Weischlitz, Uferstraße 6, 08538 Weischlitz/Vogtl., Amtsgericht Chemnitz , HRB 667 vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████████ Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten xxx EUR Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen. Im Übrigen wird der Antrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich der gesonderten Auslagen bei Übertragung der Zustellungen zurückgewiesen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.03.2002 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 15.11.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 2.253.038,36 EUR. Die Teilungsmasse berechnet sich wie folgt: Massebestand bei Eröffnung 218.185,81 € Summe der Einnahmen aus der Abwicklung gemäß § 1 Abs. 1 InsVV (siehe Anlage SR 1, Berechnungsgrundlage) 2.596.473,01 € Überschuss aus der Betriebsfortführung gem. § 1 II 4b InsVV 0,00 € weitere zu erwartende Zuflüsse Umsatzsteuer aus der Verwaltervergütung 98.850,00 € abzgl. Zahlungen auf Aus- und Absonderungsrechte 628.845,73 € abzgl. durch den vorläufigen Verwalter begr. Masseverb. 20.794,60 € abzgl. Feststellungskosten i.V.m. Mehrvergütung 10.830,13 € Die der Vergütungsberechnung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich demnach auf: 2.253.038,36 €. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 72.810,77 EUR. Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV in Höhe von 4.534,24 EUR zu. Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Der Verwalter macht im Einzelnen für folgenden Tätigkeiten Zuschläge geltend : Betriebsfortführung xxx Sanierungsbemühungen ███ Arbeitsverhältnisse ███ Aus- und Absonderungsrechte ███ Grundstücke xxx Gläubigerzahl xxx Insolvenzrechtliche Buchführung ███ Gesamt ███ Insgesamt ergibt sich der xxx-fache Regelsatz. In der Gesamtschau nimmt der Verwalter, wie gerichtliche angeregt, einen Abschlag um den xxx-fachen Faktor vor. Bezüglich der näheren Begründung wird auf den Antrag vom 15.11.2023 verwiesen. Gem. § 3 InsVV können Zu- oder Abschläge auf die Regelvergütung erfolgen, wenn Besonderheiten des Verfahrens dies entsprechend rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitsaufwand über ein sog. Normalverfahren hinausgegangen ist, den Verwalter somit über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Der Verwalter hat die begehrten Erhöhungsfaktoren in nachvollziehbarer Weise schlüssig zu begründen und mit konkretem Tatsachenvortrag zu belegen. Da es sich hierbei um eine Tätigkeitsvergütung handelt, ist es Sache des Verwalters, die über das gewöhnliche Maß herrührende Arbeitsbelastung in seinem Vergütungsantrag darzulegen (ständige Rspr. des LG Chemnitz). Die im Antrag des Verwalters verdeutlichten Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen für die im Bereich der Bauwirtschaft tätigen Schuldnerin haben zu einem tatsächlichen Mehraufwand für den Verwalter geführt. Der schuldnerischen Geschäftsbetrieb wurde vier Monate mit allen sich daraus ergebenden Haftungsrisiken fortgeführt. Hierzu wurden im März 2002 noch 53 Arbeitnehmer, im April 2002 36 Arbeitnehmer, im Mai 2002 33 Arbeitnehmer und im Juni 2002 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Zuge der Betriebsfortführung wurde das gesamte Bestell- und Auftragswesen über das Büro des Verwalters abgewickelt. Zudem hat der Verwalter mit den Lieferanten und Auftraggebern zum Großteil selbst Gespräche über die weitere Vorgehensweise geführt. Für die im vorliegenden Fall entstandene Mehrarbeit und das Haftungsrisiko ist gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zu gewähren. Die Fortführung eines Geschäftsbetriebes führt regelmäßig zu Zuschlägen (Haarmeyer/ Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage § 3 Rdnr. 16) und ist in § 3 Abs. 1 b InsVV ausdrücklich als Grund für einen Zuschlag genannt. Danach ist ein Zuschlag für die Betriebsfortführung festzusetzen, wenn die Masse durch die Betriebsfortführung nicht entsprechend größer geworden ist. Für die entstandene Mehrarbeit für die viermonatige Betriebsfortführung mit bis zu 53 Arbeitnehmern und die sich daraus ergebenden Haftungsrisiken ist ein Zuschlag von xxx Regelsätzen angemessen (Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl. 2014, Anhang II; Keller, Vergütung und Kosten, 3. Aufl. 2010, Rn. 335; Prasser/Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 54. Lfg. 8/13, § 3 InsVV Rn. 116, Geschäftsfortführung). Ein weiterer Erhöhungsfaktor ergibt sich aus den Bemühungen des Verwalters, den Geschäftsbetrieb als Ganzes oder in Teilen zu erhalten. Bereits im Antragsverfahren hat der Verwalter erste Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten aufgenommen und nach Möglichkeiten für eine Übertragung des Geschäftsbetriebes gesucht. Es wurden Verhandlungen mit 3 Interessenten geführt, den Geschäftsbetrieb aus dem eröffneten Insolvenzverfahren heraus zu erwerben. Die Verhandlungen waren nach Verfahrenseröffnung weitergeführt worden. Bei zwei Interessenten handelte es sich um Mitarbeiter der Schuldnerin. Hier sollte jeweils die Neugründung einer GmbH erfolgen, einzelne Vermögenswerte und ca. 10 bis 15 Arbeitnehmer übernommen werden. Die Verhandlungen zum Erwerb des Anlagevermögens waren fast abgeschlossen. Beide Interessenten erhielten jedoch nicht die notwendige Finanzierung von den angefragten Kreditinstituten, so dass im Ergebnis keine Verträge abgeschlossen werden konnten. Dass die übertragende Sanierung selbst sowie die Bemühungen darum regelmäßig die Erhöhung der Vergütung rechtfertigen, ist in der Literatur und Rechtsprechung einhellig anerkannt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 Rz. 71). Für den damit im Zusammenhang stehenden erheblichen Mehraufwand werden Zuschlagssätze im Bereich des 0,25 - 1,0-fachen Regelsatz, teilweise auch erheblicher darüber, für angemessen erachtet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 Rz. 71 und Rz. 78, Stichwort: Sanierung). Für die entfalteten Bemühungen und die entstandene Mehrarbeit im Vergleich zu einem Normalverfahren erachtet das Gericht einen Faktor von xxx als angemessen. Des Weiteren ist für die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Arbeitsverhältnisse bewältigte Mehrarbeit einen Zuschlag in Höhe des xxx-fachen Regelsatzes angemessen. Ab Insolvenzeröffnung waren zeitweise über 50 Arbeitnehmer für die Fortführung weiterbeschäftigt worden. Das Insolvenzgeld wurde durch den Verwalter vorfinanziert. Die damit verbundenen Arbeiten haben sich weit in das eröffnete Verfahren hingezogen. Die Insolvenzgeldanträge waren für alle Arbeitnehmer unterschriftsreif vorbereitet, die Arbeitsbescheinigungen für das Arbeitsamt und die Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt worden. Die Lohnsteuerbescheinigungen und die Entgeltmeldungen für die Sozialversicherungsträger wurden ebenfalls gefertigt. Es wurden mehrere Betriebsversammlungen durchgeführt, um die Arbeitnehmer über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, die Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Verhandlungen mit potentiellen Investoren zu informieren. Es wurden Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleiches, eines Transfersozialplans sowie einer Betriebsvereinbarung über die Ermöglichung des Übertritts der Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft geführt und erfolgreich beendet worden. Insgesamt sind 65 Arbeitnehmer in die Transfergesellschaft gewechselt. Hierauf wurde aus der Masse 436.049,65 € bezahlt. Zudem waren an 43 Arbeitnehmer aufgrund des geschlossenen Sozialplanes ein Gesamtbetrag in Höhe von xxx € ausgezahlt worden. Für die im Zusammenhang mit dem Grundvermögen stehenden Verwaltungs- und Verwertungsbemühungen erhält der Verwalter einen Zuschlag um dem xxx-fach Faktor, welcher bereits aufgrund der Vergleichsberechnung gekürzt wurde. Aus der Verwertung der Grundstücke ergaben sich Massezuflüsse in Höhe von xxx €. Hiervon wurden Grundschulden in Höhe von xxx € abgelöst, sodass sich eine freie Masse in Höhe von xxx € ergab. Bis zum Verkauf der Grundstücke waren diese vermietet worden. Hieraus ergaben sich Massezuflüsse in Höhe von xxx €. Zudem war für 3 Grundstücke mit der Deutsche Bank AG eine kalte Zwangsverwaltung vereinbart worden. Im Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2006 konnten Mieteinnahmen in Höhe von xxx € erzielt werden. Nach Abzug der Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten war an die Sicherungsgläubigerin ein Betrag in Höhe von xxx € ausgekehrt worden. Als freie Masse verblieb ein Betrag in Höhe von xxx €. Die Grundstücke der Schuldnerin waren fast vollständig mit Grundschulden zugunsten der Deutsche Bank AG belastet. Auch das bewegliche Anlagenvermögen war mit Drittrechten belastet. Des Weiteren war die Zubehörhaftung der Deutsche Bank AG zu beachten. Die Schuldnerin hatte zudem mehrere Festgeldkonten zur Sicherung von Bürgschaften abgetreten. Schließlich wurde eine Vielzahl von Leasingverträgen abgewickelt. Insgesamt sind xxx Fahrzeuge an die Leasinggeber ausgesondert worden. Nachdem vorliegend ein Großteil des unbeweglichen und beweglichen Anlagevermögens mit Drittrechten belastet war und es hierbei zu komplexen Abrechnungsvorgängen gekommen ist, wird in der Literatur für die Bearbeitung von Drittrechten ein Erhöhungsfaktor zwischen 25 und 75 für angemessen erachtet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage § 3, Rz. 53, Stichpunkt Aus- und Ab-sonderungsrechte). Unter Würdigung der Gesamtumstände ist dem Verwalter einen Zuschlag in Höhe des xxx-fachen Regelsatzes zu gewähren. Auch für die bewältigte Mehrarbeit im Zusammenhang mit 397 Gläubigern, die 429 Forderungen anmeldeten, hält das Gericht einen Zuschlag von xxx Regelsätzen für angemessen. Haarmeyer sieht in seinem Kommentar zur InsVV (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 3 Rn. 78) für bis zu 100 Gläubiger einen Zuschlag von 0,10 und für je weitere 100 Gläubiger jeweils einen Zuschlag von 0,30 bis 0,50 Regelsätzen vor. Für ██████ dagegen begründen mehr als 100 Gläubiger einen Zuschlag von 0,25 und mehr als 200 Gläubiger einen Zuschlag von 0,50 Regelsätzen (Keller, Vergütung und Kosten, 3. Aufl. 2010, Rn. 335 "Gläubiger/Forderungsprüfung"). Grundsätzlich gehört die Insolvenzbuchführung - in Abgrenzung zur handels- und steuerrechtlichen Buchführung - zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters, es sei denn, quantitative Faktoren, die zu erheblichen Mehrbelastungen geführt haben, rechtfertigen einen Zuschlag auf die Regelvergütung (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 Rz. 57). Das mit der Regelvergütung abgegoltene quantitative Element des Normalverfahrens einer Unternehmensinsolvenz wird im Bereich der insolvenzrechtlichen Buchführung in der einschlägigen Kommentarliteratur mit bis zu 300 Buchungsvorgängen angegeben und abgegrenzt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 2 Rz. 24). Dieser Wert wird im vorliegenden Verfahren, wie der Insolvenzverwalter vorträgt, mit über rund 3.100 Buchungsvorgängen bei Weitem überschritten. In der Literatur wird im Bereich der handelsrechtlichen Buchhaltung für zeitlich hohe Buchungsrückstände (mehr als 500 Buchungen) eine Erhöhung der Vergütung im Bereich von 0,25 - 1,0 Regelsätzen für angemessen erachtet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 3 Rz. 78, Stichwort: „Buchhaltung“). Dem Vortrag des Verwalters folgend gewährt das Gericht einen Zuschlag in Höhe des xxx- fachen Regelsatzes. Es erfolgte eine Festsetzung des xxx- fachen Vergütungsfaktors. Diese Faktoren, die über das übliche Maß eines Normalverfahrens hinausgehen und einen erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bedeuteten, rechtfertigen die entsprechende Erhöhung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist von einer angemessenen Vergütungsgewährung auszugehen. Die Gesamtvergütung berücksichtigt die vom Verwalter genannten Umstände und Besonderheiten in seiner Tätigkeit, auch im Hinblick auf die Größe und die Verhältnisse im schuldnerischen Unternehmen. Mit diesen gewährten Erhöhungsfaktoren werden sämtliche, noch zu erfolgende Arbeiten des Insolvenzverwalters abgegolten. Die Gläubiger wurde zum Vergütungsantrag im Schlusstermin am 22.12.2023 angehört. Einwendungen wurde nicht vorgetragen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag vom 18.05.2021 sowie in seinem korrigierten Vergütungsantrag vom 15.11.2023 Bezug genommen. Den Ausführungen und dem Gutachten 27.09.2021 des Gutachters ██████████ folgend wurde die Vergütung in der beantragten Höhe festgesetzt. Die in dem Verfahren entstandenen Auslagen wurden festgesetzt, und zwar für 14 Jahre, § 8 Abs. 3 InsVV a.F. Diese betragen pauschal für das erste Jahr 15 Prozent der Verwaltervergütung und für das zweite und jedes weitere Jahr 10 Prozent der Vergütung. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Die Gläubiger wurde zum Vergütungsantrag im Schlusstermin am 22.12.2023 angehört. Einwendungen wurde nicht vorgetragen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz oder bei dem Landgericht Chemnitz Hohe Straße 19/23 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Decisions during proceedings