Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH Ludwigshafen am Rhein

Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 02.08.2021
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3 c IN 136/21 Lu 27.10.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren der ██████████████████████████████████████H, ███████████████████████████████ am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364), vertreten durch: 1. ███████████████, …

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Distribution schedules (§ 188 InsO)

3 c IN 136/21 Lu In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364), vertreten durch: …

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3 c IN 136/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364), vertreten durch: …

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3 c IN 136/21 Lu 28.10.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364), vertreten durch: 1. ███████████████, als GF d. Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Dr. █████████████, ████████████████████████████████████████████, - Schuldnerin - Insolvenzverwalter: x 1.wird die Vergütung des Verwalters für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren nach § § 63 Abs.3 InsO,11 InsVV entsprechend des Antrages vom 27.02.2026 in Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 10.01.2022 neu festgesetzt auf x €. 2.Hiervon ist der bereits festgesetzte Betrag in Höhe von x € in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Betrag von x € verbleibt, dessen Entnahme aus der Masse dem Insolvenzverwalter hiermit gestattet wird. Gründe: Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10.01.2022 festgesetzt. Nach § 63 Abs.3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern. Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von § 11 Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. Der Verwalter hat eine solche Abweichung angezeigt und eine Änderung der festgesetzten Vergütung beantragt. Dem Antrag war zu folgen. Bei Erstellung der Schlussrechnung ergab sich anhand der nachvollziehbaren Berechnungen des Verwalters und der eingereichten Unterlagen eine Wertabweichung der Berechnungsgrundlage von 37,19 %. Entsprechend der korrekten Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten des Forderungseinzuges,der Verwertungserlöse, des Kassenbestandes,einer Kostenerstattung und des Überschusses aus Betriebsfortführung und beträgt richtiger Weise 615.351,88 € Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beläuft sich aus dem zugrunde zu legenden Wert auf x €. Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden. Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann. Von dieser Möglichkeit war bei der ursprünglichen Festsetzung Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren. Dem Verwalter wurden Zuschläge von 30% zugebillgt, auf die Begründung des veröffentlichten Beschlusses wird insoweit Bezug genommen. Festzusetzen war daher eine Vergütung in Höhe von 55% der Regelvergütung aus der korrekten Masse in Höhe von 615.351,88 € ( x €) zzgl. Auslagen in Höhe von x € ( § 8 InsVV) und gesetzlicher Mehrwertsteuer ( x €). Der sich ergebende Mehrbetrag beläuft sich aus x € , die Entnahme dieses Betrages aus der Masse war dem Insolvenzverwalter zu gestatten. Zu korrigieren war dabei lediglich der Wert des ursprünglich bewilligten Betrages, Absetzungen erfolgten nicht. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. x Rechtspfleger Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

11.09.2023 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 c IN 136/21 Lu 07.09.2023 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG …

20.03.2023 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 c IN 136/21 Lu 09.03.2023 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG …

03.11.2022 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 c IN 136/21 Lu 02.11.2022 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG …

09.05.2022 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 c IN 136/21 Lu 03.05.2022 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG …

06.08.2021 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 c IN 136/21 █████████████████████████████Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, …

02.08.2021 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein, den 01.08.2021 Aktenzeichen: 3 c IN 136/21 Lu Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Ludwigshafen am Rhein wird zum 01.08.2021, 09:41 Uhr, …

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