ND-S GIGA Xperts GmbH Leipzig
Leipzig, HRB 44136
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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 863/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ND-S GIGA Xperts GmbH, Cleudner Straße 29, 04349 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 44136 vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████████ ergeht am 13.10.2026 nachfolgende Entscheidung: Der Beschluss vom 15.07.2026 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass der Vorname des Geschäftsführers der Schuldnerin ████████████████████ lautet. Gründe Im Eröffnungsbeschluss war im Rubrum versehentlich eine falsche Schreibweise des zweiten Vornamens des Geschäftsführers der Schuldnerin angegeben, obwohl der Name im eingeholten Handelsregisterauszug korrekt vermerkt war. Dies konnte gem. § 4 Satz 1 InsO, § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig oder bei dem Landgericht Leipzig Harkortstraße 9 04107 Leipzig einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung oder Erlass der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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