Fit-Getränke Vertriebs-GmbH Mihla

Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 400680

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Decisions during proceedings

IN 362/07 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fit-Getränke Vertriebs-GmbH, Bahnhofstr. 26 a, 99826 Mihla, vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████████ Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 400680 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf Rombach, Hirschlachufer 11, 99084 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 655.187,94 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 % (Verfahrenserschwernis infolge nichtkooperativer Geschäftsführung - Zuschlag von 25%; Besonderer Aufwand im Bereich Buchführung und steuerlicher Aufarbeitung - Zuschlag von 25% und Dauer des Verfahrens - Zuschlag von 10%). Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.03.2026 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Verfahrenserschwernis infolge nichtkooperativer Geschäftsführung - Besonderer Aufwand im Bereich Buchführung und steuerlicher Aufarbeitung, insbesondere aufgrund notwendiger Freistellung des Geschäftsführers wegen bestehender Interessenkonflikte - Dauer des Verfahrens aufgrund langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer ██████████████, der Wartburg-Sparkasse sowie der Durchsetzung von Forderungen aus Rückgewähr von Darlehen sowie Forderungen aus Lieferung und Leistung. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die vorliegenden Zuschlagsfaktoren überschneiden sich. Das Gericht hält vorliegend ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 50 % gerechtfertigt (Verfahrenserschwernis infolge nichtkooperativer Geschäftsführung - Zuschlag von 20%; Besonderer Aufwand im Bereich Buchführung und steuerlicher Aufarbeitung - Zuschlag von 25% und Dauer des Verfahrens - Zuschlag von 5%). Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen oder bei dem Landgericht Meiningen Lindenallee 15 98617 Meiningen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 13.08.2026

02.03.2026 · Local Court Meiningen

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