Arens Hotelbetriebs GmbH & Co. KG St. Martin

Landau in der Pfalz, HRA 30653

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Decisions during proceedings

3 IN 21/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arens Hotelbetriebs GmbH & Co. KG, Oberst-Barret-Straße 1, 67487 ██████████ (AG Landau in der Pfalz, HRA 30653), vertr. d.: 1. Arens Verwaltungs GmbH, Oberst-Barret-Straße 1, 67487 ██████████, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. ████████████, ████████████████████████████████████████, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und ████████████████████████████████████ festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung: XXX € Auslagen: XXX € Umsatzsteuer (19%): XXX € Gesamtbetrag: XXX € Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen. Gründe: Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet (§ 63 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 63 Abs. 3 Satz 2 InsO). Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 InsO). Näheres ergibt sich aus der Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) (§ 65 InsO). Berechnungsgrundlage: Im Falle einer vorläufigen Verwaltung ist Berechnungsgrundlage das gesamte der vorläufigen Verwaltung unterliegende Vermögen des Schuldners. Es ist das Vermögen maßgebend, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV) (MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019 Rn. 29, InsVV § 11 Rn. 29). Vermögenswerte, die die sogenannte freie Masse bilden, sind Gegenstand der Berechnungsgrundlage, ohne dass es einer erheblichen Befassung mit diesen bedarf (vergl. Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rn. 2521, beck-online). Grundsätzlich darf bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf Umstände abgestellt werden, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben; denn die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05 -, Rn. 8, juris). Von der Frage des Wertermittlungsstichtages zu unterscheiden sind aber die Erkenntnisquellen, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14 -, Rn. 16, juris). Gegenstände, für die Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit ihrem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn sich der Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (BeckOK InsO/Karg, 19. Ed. 15.4.2020, InsO § 63 Rn. 12, vergl. auch Graber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rdnr. 29 - entgegen der Entscheidungen des BGH vom 15.11.2012 2012 - IX ZB 130/10 -, BGHZ 195, 336-348 - ,juris, und 07. Februar 2013 - IX ZB 286/11 -, juris ). Nach dem Vortrag des Antragstellers in seinem Vergütungsantrag vom 08.06.2026 ist davon auszugehen, dass er sich mit der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin in erheblichem Umfang befasst hat. Der Berechnung der Vergütung ist somit eine Berechnungsmasse in folgender Höhe zugrunde zu legen: XXX EUR Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von: XXX EUR Regelvergütung: Der für die Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) maßgebende Bruchteil beträgt: 25% Es ergibt sich somit eine Regelvergütung (vorläufige Verwaltung) in Höhe von: XXX EUR Zu- und Abschläge: Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 14, juris, mwN). Die Erhöhung oder Kürzung der Regelvergütung erfolgt wie beim endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe des vollen Erhöhungssatzes. Es ist unmittelbar der angemessene Bruchteil der Vergütung von 25 Prozent entsprechend zu erhöhen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Kapitel 1. Vergütung im Insolvenzverfahren Rn. 2526-2527, beck-online, mwN). Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss dabei im Einzelfall gewürdigt und eine leistungsangemessene Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) festgesetzt werden (vergl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03 -, Rn. 15, juris, mwN) Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen (BGH, Beschluss vom 04. November 2004 - IX ZB 52/04 -, juris). Eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV schließt einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 a) InsVV nicht grundsätzlich aus (Graber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rdnr. 33b, umstritten, weitere Nachweise aaO). - Es kann nicht jede Art der erheblichen Befassung mit Absonderungsrechten / erheblichen Belastung gleichgestellt werden (vergl. Graber/Graeber, InsVV, 3. Aufl. 2019, § 11, Rdnr. 33b). Bei der Zuerkennung der Prozentsätze der Erhöhung sollte allerdings das Verhältnis von freier und mit Fremdrechten behafteter Masse innerhalb der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden. Im Hinblick auf Hinzurechnung der mit Fremdrechten belasteten Gegenstände bei der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters sollte eine angemessene Anpassung der Prozentsätze vorgenommen werden (vergl. MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019, InsVV § 11 Rn. 72). Vorliegend hat der Antragsteller folgende Zuschläge in Ansatz gebracht: a) für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren: xx% b) für arbeitsrechtliche Themen: xx% Unter Berücksichtigung von Überschneidungen hat er insgesamt einen Zuschlag in folgender Höhe verlangt: xx% Die Höhe des Zuschlags zu a) orientiert sich an der Dauer der Betriebsfortführung und der Zahl der Arbeitnehmer, so wird etwa bei der Betriebsfortführung von drei Monaten und etwa 80 Arbeitnehmern ein Zuschlag bis zu 50 % für gerechtfertigt gehalten (LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26) oder ein Zuschlag von 25 % bei einer Fortführung von sieben Wochen und 96 Arbeitnehmern (LG Cottbus ZInsO 2009, 2114). (BeckOK KostR/Grund, 54. Ed. 1.6.2026, InsVV § 11 Rn. 12, beck-online) Zu berücksichtigen ist aber auch der tatsächliche Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters, etwa, wenn er mit eigenem von ihm vergütetem Personal die Geschäftsleitung im Rahmen der Fortführung unterstützt. (BeckOK KostR/Grund, 54. Ed. 1.6.2026, InsVV § 11 Rn. 12, beck-online) Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitnehmerangelegenheiten bei mehr als 20 Arbeitnehmern rechtfertigen einen Aufschlag, etwa die Insolvenzgeldvorfinanzierung (BGH NZI 2020, 86 ███████████; BGH NZI 2019, 913; ZInsO 2008, 1265; ZIP 2007, 826; LG Traunstein ZIP 2004, 1657; LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250) oder deren Überwachung (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637), Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Personalanpassungsmaßnahmen (BGH NZI 2004, 251), über Sanierungstarifverträge, die Einrichtung von Transfergesellschaften, einen Personalabbau (BeckOK InsR/Budnik, 44. Ed. 1.8.2026, InsVV § 11 Rn. 23, beck-online) Vorliegend wurde der Geschäftsbetrieb im vorläufigen Verfahren über einen Zeitraum von ca. 10 Wochen mit 29 Arbeitnehmern fortgeführt. Nach den Ausführungen des Antragstellers in seinem Vergütungsantrag erscheint der geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung als angemessen. Ausgleichender Zuschlag: In denen Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, ist die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt (vergl. MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 8). Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08). Ergibt sich dabei, dass die Regelvergütung aus der um die Massezuflüsse angereicherten Berechnungsmasse dem Betrag entspricht, der die Regelvergütung zuzüglich einem entsprechenden Zuschlag aus der nicht erhöhte Berechnungsmasse darstellt, oder gar darüber liegt, kommt die Festsetzung eines Zuschlags nicht in Betracht. Ansonsten ist ein "ausgleichender" Zuschlag zu gewähren. (MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 8) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen wird (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, juris). Für die mittelbare Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung kann bei einem vorläufigen Verwalter nur 25 % des Regelsatzes zugrunde gelegt werden. Es war danach folgende Berechnung durchzuführen: Vergleichsrechnung: A.1 Berechnungsgrundlage - mit Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit: XXX € A.2 Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV: XXX € A.3 Bruchteil der Vergütung (bei dem vorläufigen Insolvenzvewalter 25%, bei dem Insolvenzverwalter 100%): 25,00% A.4 Regelvergütung - für die jeweilige Verfahrensart: XXX € B.1 Berechnungsgrundlage - ohne Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit: XXX € B.2 Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV: XXX € B.3 Bruchteil der Vergütung (bei dem vorläufigen Insolvenzvewalter 25%, bei dem Insolvenzverwalter 100%): 25,00% B.4 Regelvergütung - für die jeweilige Verfahrensart: XXX € C. Differenz zwischen den sich ergebenden Vergütungsbeträgen (A.4 abzüglich B.4): XXX € D. Der angemessene Zuschlag für den vorstehend genannten Tatbestand beträgt: XXX % E. Dieser Zuschlag bewirkt eine Erhöhung der sich auf Grundlage einer Berechnungsmasse ohne Massemehrung ergebenden Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (B.2) um XXX € (= B.2 * D.) F. Es ist somit eine Differenz auszugleichen in Höhe von: XXX € (= E. abzüglich C.) G. Dies entspricht einem prozentualen Anteil der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (berechnet auf der Grundlage einer Berechnungsmasse mit Massemehrung) von: XXX % (= F. / A.2): Gesamtzuschlag: Es ist nicht erforderlich, für sämtliche einen Mehr- oder Minderaufwand verursachenden Tätigkeiten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zunächst einzeln gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch das Gericht mit nachvollziehbarer Begründung (vergl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 -, juris, vergl. auch BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 91/15 -, Rn. 15, 16 juris, vergl. auch (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -, Rn. 17, juris). Im Hinblick auf Überschneidungen Betriebsfortführung - Arbeitnehmerangelegenheiten war vorliegend insgesamt folgender Zuschlag zuzubilligen: xx% Es ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von: xx% Die Vergütung beträgt mithin: XXX EUR Delegation von Regelaufgaben: Eine Delegation von Regelaufgaben hat nicht stattgefunden. Auslagen: Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV unter Berücksichtigung der Laufzeit des Verfahrens. Umsatzsteuer: Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 22.10.2026

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