Herzog & Bräuer Handels GmbH & Co. KG Rötha

Leipzig, HRA 15701

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date —
Opening date 30.01.2026
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Today · Local Court Leipzig

Decisions during proceedings

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 2178/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herzog & Bräuer Handels GmbH & Co. KG, Verwaltungsring 6, 04571 Rötha, Amtsgericht Leipzig , …

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Decisions during proceedings

Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 2178/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herzog & Bräuer Handels GmbH & Co. KG, Verwaltungsring 6, 04571 Rötha, Amtsgericht Leipzig , HRA 15701 vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ████████████ Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████████ - wurde die Vergütung des Sachwalters am 20.10.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Im Übrigen wird der Antrag des Sachwalters zurückgewiesen. Gründe: Das Verfahren wurde am 30.01.2026 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 22.09.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Gemäß §§ 274, 63 InsO, 12 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV wurde im Antrag angesetzt mit ... EUR entsprechend der im Insolvenzplan zu Grunde gelegten Vermögensübersicht. Dies entspricht mindestens der tatsächlichen Teilungsmasse. In diese würde eigentlich zusätzlich ein Überschuss aus der Betriebsfortführung einfließen. Aus der Teilungsmasse errechnet sich Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Dem Sachwalter steht daraus eine Vergütung von 60 % zu, § 12 Abs. 1 InsVV. Der Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 1,25 Regelsätzen. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag verwiesen. Nach §§ 10, 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die Zuschläge sind vorliegend an den Aufgaben eines Sachwalters zu messen. Als Zuschlagstatbestände sind die umfangreichen Überwachungs- und Prüfungstätigkeiten im Bereich Unternehmensfortführung, die umfangreiche und schwierige Tabellenführung, der zusätzliche Aufwand im Bereich Anfechtung und komplexe Rechtskonstrukte (Eigentumsvorbehalt, Depot- und Konsignationsmodelle, Bürgschaften, Regress, Verpfändungen, Avale), erforderliche Abstimmungen mit dem Gläubigerausschuss sowie Vorbereitung und Begleitung des Insolvenzplans anzuerkennen. Geltend gemacht werden daher rechnerisch zunächst Zuschläge von 1,575 Regelsätzen. Als Abschlag ist die vorgehende Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters aber auch die Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen zu würdigen. In der Gesamtschau aller Faktoren wird ein Zuschlag von 1,25 Regelsätzen geltend gemacht. Diesem Antrag ist nach Abwägung der Rechts- und Sachlage im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Insgesamt ist damit eine Vergütung von 1,85 Regelsätzen zu gewähren. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR ab der elften Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

13.08.2026 · Local Court Leipzig

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10.08.2026 · Local Court Leipzig

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