KIPFL-KinderIntensivPflegedienst GmbH Potsdam
Potsdam, HRA 23280
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████ Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 23280 P - Schuldnerin - hat das Amtsgericht Potsdam am 07.09.2026 beschlossen: Termin zur Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Montag, den 12.10.2026, 11.00 Uhr vor dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, Saal 215, 14467 Potsdam, mit folgender Tagesordnung: - Erörterung des Insolvenzplanes in der am 8.9.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam niedergelegten Fassung, der Stimmrechte der Beteiligten und zur anschließenden Abstimmung über den Insolvenzplan (Abstimmungs- und Erörterungstermin, § 235 InsO) sowie - ggf. Termin zur Verkündung des Beschlusses über die Bestätigung des Plans oder die Versagung der Bestätigung (Verkündungstermin, § 252 Abs. 1 InsO) - ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Der Gläubigerausschuss, die Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter sowie die an der Schuldnerin beteiligten Personen werden zu diesem Termin geladen. Der Insolvenzplan liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, ███████████████████████████████, Raum 083 zur Einsichtnahme aus. Die eingegangenen Stellungnahmen liegen ab 28.9.2025 zur Einsichtnahme aus. Hinweis gem. § 253 Abs. 3 InsO Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu (§ 253 Abs. 1 InsO). Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes ist gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln beglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Potsdam, 660 IN 184/25, 7. September 2026
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