St. Joseph-Krankenhaus gGmbH Prüm
Wittlich, HRB 31053
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Decisions during proceedings
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9 IN 71/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. Joseph-Krankenhaus gGmbH, vertr. d.d. GF Michael Joachim Christian Wilke, ████████████████████████████████████████████████████, sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Jakob Joeres festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bitburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 100 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 01.09.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 16.674.988,41 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vergütung beträgt danach EUR. II. Je nach Umfang und Schwierigkeit kann der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters überschritten werden, §§ 10 i.V.m. 3 InsVV. Im vorliegenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung sind entsprechende quantitative und qualitative Abweichungen zu einem Normalverfahren gegeben, so dass auf die dem Sachwalter festzusetzende angemessene Vergütung Zuschläge zu gewähren sind. Einschlägig sind hier insbesondere folgende Zuschlagstatbestände: a) Unterstützung bei der Erstellung eines Insolvenzplans § 3 Abs. 1 e) InsVV sieht die Gewährung eines Zuschlags vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Die erhebliche Mehrarbeit gegenüber einem "planlosen" Verfahren rechtfertigt grundsätzlich einen pauschalen Zuschlag in Abhängigkeit von Art und Umfang z.B. der zu berücksichtigenden Beteiligten, der gestaltenden Elemente des Planentwurfs oder der zu bildenden Gläubigergruppen etc, vgl. Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 174. Die Tätigkeit des Sachwalters umfasste insbesondere die Prüfung und Anpassung der Planvorgaben, die Abstimmung mit den Gläubigergruppen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Plausibilisierung der Planinhalte. Der Insolvenzverwalter beantragt für die Unterstützung bei der Erstellung des Insolvenzplans einen Zuschlag in Höhe von 20 %. Die Höhe des Zuschlags erscheint vorliegend im Verhältnis der geleisteten Tätigkeit angemessen. b) Begleitung Betriebsfortführung Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Unternehmensfortführung in der Eigenverwaltung typisch ist und den gesetzlichen Regelfall prägt. Allerdings wird auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter davon ausgegangen, dass die Betriebsfortführung zu dessen gesetzlichen Pflichten nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zählt, zugleich aber eine die Regelvergütung erhöhende besondere Tätigkeit darstellt, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist, vgl. Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, § 11 Rn. 116. Vor diesem Hintergrund kann für den Sachwalter insoweit nichts anderes gelten, auch wenn dieser das Unternehmen nicht selbst fortführt, sondern die Fortführung durch den Schuldner nach § 274 Abs. 2 InsO nur überwacht, vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14. Für seine damit einhergehende Mehrbelastung beantragt der Sachwalter einen Zuschlag von 30 %. Dieser begegnet dem Grund und der Höhe nach keinen Einwendungen. c) Zusammenarbeit mit Gläubigerausschuss Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist kein Regelfall. Die Bestellung eines Gläubigerausschusses führt zu Mehrarbeit beim Verwalter in Form von dessen Unterrichtung, Korrespondenz, Gesprächen sowie Vor- und Nachbereitung von gemeinsamen Sitzungen, sodass dafür ein Zuschlag gerechtfertigt ist, vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 38. Der vorliegend beantragte Zuschlag für den damit verbundenen Mehraufwand des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % begegnet demnach keinen Bedenken. d) Gläubigeranzahl/Führung der Insolvenztabelle Grundsätzlich stellen das Anmeldeverfahren und die Tabellenführung Regelaufgaben des Sachwalters gem. §§ 174, 175 InsO dar. Nach der Rechtsprechung des Senats kann wegen einer außergewöhnlich hohen Gläubigerzahl jedoch ein Zuschlag zu gewähren sein. Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19). Im vorliegenden Verfahren haben 356 Gläubiger insgesamt Forderungen in Höhe von 49.387.248,99 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Der damit verbundene Mehraufwand rechtfertigt insgesamt einen weiteren Zuschlag auf die Verwaltervergütung in Höhe von 30 %. e) Begleitung Sanierung/Investorenvereinbarung Der (vorläufige) Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass er anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken darf. Er muss beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahme nach seiner Auffassung möglich und welche geprüften Wege gangbar sind, vgl. BGH Beschluss v. 21.07.2016 - IX ZB 70/14. Der Sachwalter war im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit intensiv eingebunden (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637, 1644 Rn [72-74]). Die Investorenvereinbarung mit dem Landkreis Bitburg-Prüm wurde am 21.08.2026 notariell beurkundet. Der Sachwalter beantragt für seine erhebliche Mehrarbeit, die insbesondere auch die zeitintensiven und umfangreichen Gespräche zur Vorbereitung der Investorenvereinbarung berücksichtigt, einen Zuschlag in Höhe von 30 %. Es bestehen keine Bedenken gegen die Begründet- und Angemessenheit des beantragten Zuschlags Im Rahmen der Gesamtbetrachtung beantragt der Sachwalter insgesamt einen Erhöhungstatbestand von 100 % der Regelvergütung. Durch den Abschlag von 20 % soll auch möglichen Überschneidungen zwischen der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters Rechnung getragen werden. Dieses Ergebnis ist nun im Rahmen einer Gesamtschau durch das Gericht angemessen zu würdigen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. 5. 2006 - IX ZB 249/04 und BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14. Die Erhöhung der Vergütung um 100 % der Regelvergütung erscheint für die vom Sachwalter geleistete Arbeit und Mehrbelastung angemessen und gerechtfertigt. III. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 3.605,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 1.030 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Gemäß §§ 12 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Für die Zeit vom 01.02.2026 bis zur Aufhebung am 30.09.2026 sind Auslagen für 8 Monate in Höhe von 1.400,00 € zu erstatten. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bitburg, 21.10.2026
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