LUFT Fnstertechnik GmbH Apolda

Jena, HRB 502476

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 01.12.2025
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171 IN 326/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. LUFT Fenstertechnik GmbH, Im Düsterborne 3, 99510 Apolda, vertreten durch den Geschäftsführer ███████████ Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 502476 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dirk Götze, Bahnhofstraße 3, 99084 Erfurt, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von Betrag EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von Betrag EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war ein Zuschlag (Gesamtabwägung Betrag) in Höhe von Betrag EUR festzusetzen. Die Erhöhung der Vergütung liegt nicht im Ermessen des Gerichts und hat bei Vorliegen der Tatbestände zu erfolgen. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Als Zuschläge können folgende Bereiche berücksichtigt werden: A) Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten / Immobilienverwertung Vorliegend ging die Tätigkeit über das Normalmaß hinaus, da das Betriebsgrundstück den wesentlichen Vermögenswert der Schuldnerin darstellt und eine zügige Verwertung geboten war. Der BGH verlangt für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV, dass die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Erheblicher Teil bedeutet eine wertende Gesamtbetrachtung von Umfang, Schwierigkeit und Zeitaufwand; maßgeblich ist nicht nur die Zahl der Sicherungsgläubiger oder die Höhe der gesicherten Forderungen, sondern insbesondere die rechtliche und abwicklungstechnische Komplexität der Bearbeitung. Nach den Ausführungen des Verwalters kann diesem zugestimmt werden. B) Verwertungshandlungen / bewegliches Anlagevermögen Das bewegliche Vermögen wurde bewertet und im Rahmen eines Asset Deals in einheitlicher Urkunde mit dem Grundbesitz veräußert. Ein gesonderte Aufwand lag in der Klärung der Leasing- und Sicherungsrechten (BMW Bank, MVV). Die Verwertung der Masse gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters; ein Zuschlag kommt erst in Betracht, wenn die Verwertungsmaßnahmen den Verwalter „überobligatorisch“ in Anspruch genommen haben. Dem Vortrag des Verwalters kann hier entsprochen werden. C) Arbeitnehmerbelange Ein Zuschlag zur Insolvenzverwaltervergütung wegen Arbeitnehmerbelangen setzt arbeitsrechtliche Sonderaufgaben voraus, die den Verwalter gegenüber einem Normalverfahren erheblich zusätzlich belasten. Dies ist vorliegend gegeben. D) Buchhaltung Die Insolvenzbuchführung gehört ebenfalls zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Ein Zuschlag ist nur gerechtfertigt, wenn quantitative Faktoren zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Buchhaltung war lückenhaft und ungeordnet. Es wurde rechtliches Gehör gewährt. Einwände gegen den Vergütungsantrag wurden nicht erhoben. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von Betrag EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von Betrag EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.06.2026. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 04.08.2026

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