Autozentrum Treskow GmbH Neuruppin
Neuruppin, HRB 2406
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Decisions during proceedings
15 IN 241/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Autozentrum Treskow GmbH, Erich-Dieckhoff-Straße 52, 16816 Neuruppin, vertreten durch die Geschäftsführerin ██████████████, geb. █████ Registergericht: Amtsgericht Neuruppin Register-Nr.: HRB 2406 NP - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lutz Köster, Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.02.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.378.668,60 EUR auszugehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.02.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter war vorliegend mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Seine Tätigkeit erschöpfte sich nicht in der bloßen Sicherung des schuldnerischen Vermögens, sondern war über einen Zeitraum von nahezu drei Monaten von einer intensiven Betriebsfortführung, der Organisation einer Insolvenzgeldvorfinanzierung, der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung sowie der laufenden Abstimmung mit Herstellern, Finanzierungsinstituten, Arbeitnehmern und weiteren Beteiligten geprägt. Die beantragte Berechnungsgrundlage und die hierauf aufbauende Vergütung begegnen deshalb keinen Bedenken. Als Berechnungsmasse ist ein Betrag von 1.378.668,60 EUR zugrunde zu legen. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten Vermögenswerte sind schlüssig dargelegt und nachvollziehbar hergeleitet worden. Hierzu zählen die bei Anordnung der vorläufigen Verwaltung vorhandenen Bankguthaben und Kassenbestände, die werthaltigen Forderungen gegen Debitoren, das Anlage- und Umlaufvermögen, der im Rahmen der späteren Unternehmensveräußerung realisierte Geschäfts- und Firmenwert, die gesondert bewerteten Kraftfahrzeuge sowie der im Zeitraum der vorläufigen Verwaltung erzielte Fortführungsüberschuss. Die jeweiligen Ansätze sind anhand der vorgelegten Unterlagen plausibel gemacht worden. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens, welche sich an den später tatsächlich erzielten Kaufpreisen orientiert. Auch die Berücksichtigung des Fortführungsüberschusses ist nicht zu beanstanden, da dieser auf dem wirtschaftlichen Erfolg der während des Eröffnungsverfahrens durchgeführten Betriebsfortführung beruht. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich nach § 2 Abs. 1 InsVV eine fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 70.580,71 EUR. Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt gemäß § 63 Abs. 3 InsO regelmäßig 25 % dieses Betrages und damit BETRAG EUR. Darüber hinaus rechtfertigen die besonderen Umstände des Verfahrens die Gewährung erheblicher Zuschläge. Maßgeblich ist, ob Umfang, Schwierigkeit oder Verantwortung der Tätigkeit erheblich über das übliche Maß eines vorläufigen Insolvenzverfahrens hinausgehen. Ein wesentlicher Zuschlagsgrund liegt in der Betriebsfortführung. Die Schuldnerin betrieb ein Autohaus an zwei Standorten mit einem Umsatz von mehr als 11 Mio. EUR jährlich und beschäftigte nebst Auszubildenden rund vierzig Personen. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderte eine kurzfristige Liquiditätsplanung, Verhandlungen mit mehreren Fahrzeugherstellern und Finanzierungspartnern sowie fortlaufende organisatorische und wirtschaftliche Entscheidungen. Hinzu kam die Besonderheit des Kraftfahrzeughandels mit herstellergebundenen Vertragsbeziehungen, finanzierten Fahrzeugbeständen, laufenden Auslieferungsverpflichtungen sowie der Notwendigkeit, digitale Herstellerplattformen und Ersatzteilversorgungssysteme aufrechtzuerhalten. Die Fortführung war daher mit erheblichen betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Anforderungen verbunden und ging deutlich über den Regelfall einer vorläufigen Verwaltung hinaus. Zu berücksichtigen ist ferner der überdurchschnittliche Aufwand bei der Bearbeitung des Belegwesens und der Buchhaltung. Das schuldnerische Unternehmen verfügte über mehrere Geschäftskonten, getrennte Kassen an zwei Betriebsstätten sowie ein umfangreiches Belegaufkommen. Die Aufarbeitung der Zahlungsströme erforderte fortlaufende Abstimmungen mit Mitarbeitern der Schuldnerin und einen erheblichen personellen Einsatz auf Seiten der Insolvenzverwaltung. Die Tätigkeit beschränkte sich dabei nicht auf eine reine Sichtung der Unterlagen, sondern umfasste deren Strukturierung, Kontrolle und fortlaufende Verbuchung als Grundlage zahlreicher verfahrensrelevanter Entscheidungen. Ein weiterer Zuschlag ist aufgrund der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten gerechtfertigt. Unmittelbar nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters musste für die Beschäftigten eine Insolvenzgeldvorfinanzierung organisiert werden. Hierfür waren kurzfristig umfangreiche Abstimmungen mit der finanzierenden Bank, der Bundesagentur für Arbeit sowie einem externen Abrechnungsdienstleister erforderlich. Darüber hinaus mussten Betriebsversammlungen an beiden Standorten durchgeführt, Abtretungserklärungen eingeholt und zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Einzelfragen beantwortet werden. Angesichts der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahme für die Betriebsfortführung handelt es sich um einen erheblichen Mehraufwand, der von der Regelvergütung nicht vollständig erfasst wird. Schließlich ist auch die Vorbereitung der später erfolgreich umgesetzten übertragenden Sanierung zuschlagsrelevant. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte zunächst alternative Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen und sodann gemeinsam mit externen Beratern einen strukturierten Investorenprozess zu organisieren. Hierzu gehörten die Ansprache einer Vielzahl potentieller Investoren, die Auswertung eingehender Interessenbekundungen, die Führung von Vertragsverhandlungen sowie die Abstimmung mit finanzierenden Banken und Vermietern der Betriebsstandorte. Die hierbei zu behandelnden Fragestellungen waren wirtschaftlich und rechtlich komplex. Der schließlich nach Verfahrenseröffnung geschlossene Unternehmenskaufvertrag und die damit erreichte Sicherung der Standorte sowie der Arbeitsplätze belegen den Umfang und die Zielgerichtetheit der bereits im Eröffnungsverfahren entfalteten Bemühungen. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Einzelnen geltend gemachten Zuschlagstatbestände führen rechnerisch zu einem Zuschlagsvolumen von mehr als 100 %. Allerdings überschneiden sich die einzelnen Tätigkeitsbereiche teilweise. Die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten und die Vorbereitung der übertragenden Sanierung waren in erheblichem Umfang miteinander verknüpft. Zur Vermeidung einer Mehrfachberücksichtigung desselben Mehraufwandes ist deshalb eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint ein Gesamtzuschlag in Höhe von 100 % auf die Regelvergütung angemessen, aber auch ausreichend. Der Zuschlag trägt dem außergewöhnlichen Umfang und der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit Rechnung, wahrt zugleich jedoch den Grundsatz, dass die Regelvergütung den Normalfall bereits typisierend abbildet und Zuschläge lediglich den darüber hinausgehenden Mehraufwand honorieren dürfen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits festgesetztem Vorschuss in Höhe von 53.119,15 EUR waren zu berücksichtigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neuruppin Karl-Marx-Straße 18 a 16816 Neuruppin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neuruppin Karl-Marx-Straße 18 a 16816 Neuruppin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Neuruppin - Insolvenzgericht - 28.10.2026
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