hofer Aktiengesellschaft Nürtingen

Stuttgart, HRB 723593

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 01.07.2025
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Today · Local Court Esslingen am Neckar

Decisions during proceedings

13 IN 281/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. hofer Aktiengesellschaft, █████████████████████████████, vertreten durch den Vorstand █████████████████ Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 723593 - Schuldnerin - Gegenstand des Unternehmens: Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, die sich mit Forschung, Entwicklung und Fertigung von Produkten auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und vewandten Techniken befassen. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PLUTA █████████████████H, ███████████████████████████████, Gz.: 616-250023-1 | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Sachwalterin Rechtsanwältin Nora Sickeler, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Der vorläufigen Sachwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 01.06.2026 zurückgewiesen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt aufgrund Antrag der vorläufigen Sachwalterin vom 01.06.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.754.372,61 EUR auszugehen. Die vorläufige Sachwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 %. Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 01.06.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt. Der vorläufigen Sachwalterin stehen Zuschläge auf ihre Regelvergütung zu, § 3 InsVV ist insoweit anwendbar. Bei den von der vorläufigen Sachwalterin in Ansatz gebrachten Zuschlägen ist zu berücksichtigen, dass die nach § 3 InsVV rechtfertigenden Umstände die vorläufige Sachwalterin anders belasten als eine vorläufige Insolvenzverwalterin in einer vergleichbaren Situation. Für die Festsetzung von Zuschlägen und deren Höhe sagt der Bundesgerichtshof, dass diese nur nach einer im Ergebnis angemessenen Gesamtwürdigung vorgenommen werden dürfen, die auch in der Begründung der Vergütungsfestsetzung ihren Niederschlag finden muss, und hebt ausdrücklich hervor, dass bei der Festsetzung von Zuschlägen in der Eigenverwaltung von deutlich geringeren Zuschlägen auszugehen sei, als sie für Tätigkeiten im Rahmen einer Regelinsolvenz festgesetzt werden bzw. anerkannt sind (BGH,Beschluss vom 21.7.2016, IX ZB 70/14). Die Zuschläge für die von der vorläufigen Sachwalterin angeführten Tätigkeiten sind gerechtfertigt. In der anzuwendenden Gesamtwürdigung des Verfahrens, seiner Dauer und der entfalteten Tätigkeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 70 % für angemessen und ausreichend vergütet erachtet. Im Übrigen war der Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Esslingen Ritterstraße 8 73728 Esslingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Esslingen Ritterstraße 8 73728 Esslingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 02.09.2026

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