HeiterBlick GmbH Leipzig
Leipzig, HRB 20836
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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 401 IN 655/25 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 20836 vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████ vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████ - wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 07.09.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Gründe Dr. ████████████████████ als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 07.04.2025 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.06.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von XXXX EUR zugrunde zu legen. Auf die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird vollumfänglich Bezug genommen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXXX EUR. Für Sachverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12 InsVV hiervon 60 Prozent, mithin XXXX EUR. Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters (§ 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV), mithin XXXX EUR. Damit wäre die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 80 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Sachwalters in seinem Antrag vom 26.06.2026 Bezug genommen. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Voraussetzung für die Gewährung von Zuschlägen ist die erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Sachwalters im konkret vorliegenden Verfahren. Diese erhebliche Mehrbelastung ist ausführlich im Vergütungsantrag vom 26.06.2026 vorgetragen und deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus der Verfahrensakte. Erhebliche Mehrbelastungen sind anzuerkennen in den Bereichen Betriebsfortführung (39 %), Arbeitnehmerthemen (10 %), komplexe Konzernverflechtungen und organisatorische Verstrickungen (15 %), komplexe Rechtsverhältnisse/Verhandlungen (25 %), Sanierungsmaßnahmen, Investorenprozess, Insolvenzplan (30 %) und Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss (5 %), insgesamt 124,0 %. Der vorläufige Sachwalter nimmt in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Liquidität und ggf. bestehender Überschneidungen zwischen den Zuschlagstatbeständen bzw. den Tätigkeiten in dem parallelen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH (AG Leipzig, 401 IN 661/25) freiwillig einen pauschalen Abschlag von 44,0 % vor. Insgesamt wird damit ein Zuschlag von 80 % beansprucht. Der beantragte Zuschlag von 80 % spiegelt die dargelegte Mehrbelastung wider und ist als sachgerecht antragsgemäß festzusetzen. Der Vergütungswert beträgt mithin XXXX EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. | | Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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