M.A.S. Stahlbau GmbH Ludwigshafen am Rhein
Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016
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3 a IN 129/25 Lu 01.09.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.A.S. Stahlbau GmbH, Frankenthaler Straße 202, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 67016), vertreten durch: ████████████████████, ██████████████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), - Schuldnerin - Insolvenzverwalter: X 1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf X € ( ███████) festgesetzt. 2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO). Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach § 63 Abs. 3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3). Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO). Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 24.04.2026 7.140,00 €. Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40%, vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26%, vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% usw. Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Es ergibt sich dabei eine Vergütung in Höhe von 714,00 €. Die sich ergebende Vergütung bleibt damit hinter der gesetzlichen Mindestvergütung zurück. Der Insolvenzverwalter beantragt deshalb die Gewährung der Mindestvergütung, dem Antrag ist zu folgen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nämlich immer zumindest die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV zu (BGH, Beschus vom 13.07.2006, Az. IX ZB 104/05, NJW 2006, S. 2992 ff; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rdnr 77 ff zu § 11 11 InsVV). In den nach dem 01.01.2002 eröffneten Verfahren beträgt die Mindestvergütung ausgehend 1.400,00 €. Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war entsprechend der korrekten Berechnung auf X € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf X €. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde - beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtspfleger Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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