Stumpen Verwaltungs GmbH Koblenz

Koblenz, HRB 23011

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Decisions during proceedings

████████████.: 7 IN 43/20. In dem Insolvenzverfahren Stumpen Verwaltungs GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich (AG Koblenz, HRB 23011), vertr. d.: 1. ████████████, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet: Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO. Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht! Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern. Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit der Nachtragsverteilung wird folgt festgesetzt: Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe - zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe - Endbetrag - ohne Betragsangabe - Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Mit Schreiben vom 03.09.2026 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für die Nachtragsverteilungstätigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der §§ 63 ff ██████████. § 1 ff InsVV. Durch die angeordnete Nachtragsverteilung gem. Beschluss vom 12.08.2026 konnte eine Quotenzahlung zur Auszahlung gebracht werden. Nach § 6 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter/Treuhänder für eine Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Als Berechnungsgrundlage wird die zu verteilende Teilungsmasse gem. Nachtragsverteilung von 1.884,64 € herangezogen. Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach der fiktiven Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt: 40 % aus 1.884,64 € 753,86 € Der vormalige Verwalter macht von der Regelvergütung einen Bruchteil von 20 % geltend. Die zu zahlende Vergütung betragt hiernach 150,77 €. Unter Beachtung des Arbeitsaufwandes hält das Gericht den geltend gemachten Vergütungsbetrag für angemessen und ausreichend. Daneben stehen dem Verwalter die Erstattung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu. Der Vergütungsantrag liegt beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. §§ 63, 64 und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu. Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € übersteigt. Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen. Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen. Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss * mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder * von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: * auf einem sicheren Übermittlungsweg oder * an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mayen, 07.09.2026.

13.04.2026 · Local Court Mayen

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AZ: 7 IN 43/20 Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stumpen Verwaltungs GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich (AG Koblenz, HRB 23011), vertreten durch: 1. ████████████, …

04.03.2025 · Local Court Mayen

Distribution schedules (§ 188 InsO)

7 IN 43/20 - Stumpen Verwaltungs GmbH Veröffentlichungstext gemäß § 188 InsO: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stumpen Verwaltungs GmbH, Auf dem Teich 6A, 56645 Nickenich, findet mit …

26.02.2025 · Local Court Mayen

Other

7 IN 43/20: In dem Insolvenzverfahren Stumpen Verwaltungs GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich (AG Koblenz, HRB 23011), vertr. d.: 1. ████████████, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch …

26.02.2025 · Local Court Mayen

Decisions during proceedings

████████████.: 7 IN 43/20. In dem Insolvenzverfahren Stumpen Verwaltungs GmbH, Auf dem Teich 6 a, 56645 Nickenich (AG Koblenz, HRB 23011), vertr. d.: 1. ████████████, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), Anmerkung zur Veröffentlichung …

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