Gerdes, Erhard Varel
Oldenburg (Oldenburg), HRA 130479
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10 IN 9/25 In dem Insolvenzverfahren Erhard Gerdes, geboren am ██████████, ███████████████████████████, Inhaber der Firma Meisterhaft Auto Reparatur ██████████████████ (AG Oldenburg, HRA 130479), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ██████████████████, █████████████████████████████████████████, werden Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanken, Up de Gast 3, 26409 Wittmund, Tel.: 04462/9219890, Fax: 04462/9219899 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist nach den Vorschriften der InsVV, die u.a. Bestimmungen über Berechnungsgrundlagen, Regelsätze, Zu - und Abschläge sowie Auslagenersatz enthält, festzusetzen. In der Regel soll die Vergütung (soweit nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben) mindestens 1.400,00 € zuzüglich Auslagen und MWSt betragen. Ausweislich des Schlussberichtes des Insolvenzverwalters wurden während des Verfahrens Beträge in Höhe von 6.113,59 EUR vereinnahmt. Dieser Betrag erhöht sich um die zu erwartende Umsatzsteuererstattung in Form der Vorsteuererstattung aus der Vergütung (BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 147/06) in Höhe von 654,53 EUR. Insgesamt ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 6.768,12 EUR. Hieraus wurde die Nettovergütung gem. § 2 InsVV ermittelt. Der Insolvenzverwalter macht für die Sichtung der gewerblichen Räumlichkeiten sowie die endgültige Regelung bezüglich des Räumungs- und Entsorgungsaufwandes sowie die Berücksichtigung des Verpächterpfandrechtes einen Zuschlag in Höhe von 5 % geltend. Gem. § 3 Abs. 1 a) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist. Nach Eröffnung wurden die Räumlichkeiten des Schuldners in Augenschein genommen und ein Verwerter zur Bewertung der vorhandenen Gegenstände beauftragt. Eine Verwertung der technischen Anlagen und der Betriebsausstattung konnte jedoch nicht kostendeckend erfolgen. Seitens der Verpächterin wurde das Verpächterpfandrecht geltend gemacht. Zudem fiel ein nicht unerheblicher Entsorgungsaufwand an Altölen, Bremsreinigern und anderen Stoffen an. Schlussendlich wurde nach umfangreichem Schriftverkehr und diversen persönlichen Gesprächen die Freigabe der Gegenstände, welche sich in den Betriebsräumen befanden, gegenüber der Verpächterin erklärt. Da dieser Mehraufwand nicht durch die Regelvergütung abgegolten wird und auch keine Massemehrung eingetreten ist, erscheint der Zuschlag in voller Höhe gerechtfertigt. Die Mitarbeiterproblematik und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (Erstellung erforderlicher Gehaltsabrechnungen, Insolvenzgeldbescheinigungen, SV-Meldungen, Lohnsteuerbescheinigungen, Anträge auf Erstattung gegenüber Krankenkassen) soll einen Zuschlag in Höhe von 5 % rechtfertigen. Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Im vorliegenden Fall beschäftigte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung nur noch zwei Mitarbeiter. Eine wesentliche Abweichung von einem Normalfall ist daher für das Gericht nicht erkennbar. Der beantragte Zuschlag war somit abzusetzen. Die Festsetzung der Umsatzsteuer und der pauschalen Auslagen erfolgte gemäß, §§ 7, 8 Abs. 3, 10 InsVV. Gem. § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung nunmehr Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Zustellauslagen können ab der 11. Zustellung geltend gemacht werden. Nach dem vorliegenden Antrag sind daher insgesamt 41 Zustellungen je 3,50 EUR zu berücksichtigen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Wilhelmshaven, 07.07.2026
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