Vinothek Südliche Weinstraße-GmbH Landau in der Pfalz
Landau in der Pfalz, HRB 31319
Publications
Other
Amtsgericht Landau in der Pfalz INSOLVENZGERICHT Beschluss 3 IN 28/25 23.09.2026 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vinothek Südliche Weinstraße-Landau GmbH, Georg-Friedrich-Dentzel-Straße 11, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 31319), vertreten durch: 1. █████████████ (Geschäftsführer) 2. █████████████ (Geschäftsführerin) wird der Beschluss vom 28.11.2025 wie folgt berichtigt: Statt "wird dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Hanz die Zustimmung erteilt, der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und Auslagen gemäß der folgenden Berechnung zu entnehmen: XXX EUR" muss es richtig heißen: "werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf: XXX EUR". Die berichtigte Begründung lautet unter anderem wie folgt: Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Bei der Berechnung wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR. Der beantragte Gesamtzuschlag in Höhe von 30 % wird in Anbetracht der Gesamtsituation als angemessen erachtet. Die Gläubiger sowie der Schuldner wurden vor der heutigen Berichtigung zur Vergütungsfestsetzung angehört (Beschluss vom 27.07.2026). Es wurden gegenüber dem Gericht keine Bedenken oder Einwendungen geäußert. Es wird hiermit klargestellt, dass sich der festgesetzte Gesamtbetrag, durch den Berichtigungsbeschluss, nicht ändert. G r ü n d e: Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen und auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit.
Other
Other
Opening of proceedings
Security measures