DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz Mainz
Mainz, HRB 4164
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Decisions during proceedings
280 IN 224/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DRK gemeinnützige Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz, Auf der Steig 14, 55131 Mainz (AG Mainz, HRB 4164), vertr. d.: ████████████████, █████████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 242 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 33.953.544,17 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. 1. Begleitung/Überwachung Betriebsfortführung: Die Regelvergütung war wegen der überdurchschnittlich aufwändigen Begleitung und Überwachung der Betriebsfortführung angemessen zu erhöhen. Unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung waren umfangreiche Abstimmungen mit der Geschäftsführung, den Fachabteilungen sowie wesentlichen Lieferanten und Dienstleistern erforderlich, um die Fortführung des Krankenhausbetriebs sicherzustellen. Hierzu gehörten insbesondere die fortlaufende Überwachung des Zahlungsverkehrs, die Prüfung und Freigabe sämtlicher Zahlungsläufe auf Einzelbelegbasis, die Einrichtung eines Datenraums zur taggleichen Zahlungsprüfung sowie die laufende Liquiditätskontrolle einschließlich täglicher Berichterstattung über Kontostände und Zahlungsbewegungen. Daneben waren zahlreiche Einzelverhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern zur Aufrechterhaltung der Versorgung sowie zur Vereinbarung von Vorkasse- und Sonderregelungen erforderlich. Aufgrund des Umfangs der Geschäftsvorfälle, der besonderen Komplexität des laufenden Klinikbetriebs und der erheblichen organisatorischen Anforderungen erscheint ein Zuschlagsfaktor von 0,47 angemessen. 2. Mehrere Betriebsstätten: Im vorliegenden Verfahren waren für jeden einzelnen Standort die jeweiligen individuellen rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten sowie die bestehenden strukturellen Unterschiede zu berücksichtigen. Dies erforderte eine standortspezifische Betrachtung, um den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen und zugleich die Auswirkungen der jeweiligen Entscheidung auf den betroffenen Standort zu berücksichtigen. Ein Zuschlag i.H.v. 0,25 ist angemessen. 3. Arbeitnehmerbelange: Die Betreuung von 2.172 Arbeitnehmern sowie die Organisation und Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung führten zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Erforderlich waren Mitarbeiterversammlungen, die fortlaufende Information der Belegschaft, die Abstimmung mit finanzierenden Instituten und externen Dienstleistern sowie die Bearbeitung zahlreicher arbeitsrechtlicher Fragestellungen. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich aus dem im Gesundheitswesen bestehenden Fachkräftemangel und der Notwendigkeit, einen Abfluss qualifizierter Mitarbeitender während der Betriebsfortführung zu verhindern. Hierzu waren zusätzliche Abstimmungen hinsichtlich über das Insolvenzgeld hinausgehender Vergütungsbestandteile erforderlich. Insgesamt erscheint hierfür ein Zuschlagsfaktor von 0,50 angemessen. 4. Sanierungsbemühungen: Die Durchführung des Investorenprozesses und die Vorbereitung einer möglichen übertragenden Sanierung verursachten einen erheblichen zusätzlichen Koordinierungs- und Abstimmungsaufwand. Es waren mehrere Interessenten zu betreuen, umfangreiche Unterlagen bereitzustellen sowie komplexe Vertragsverhandlungen, insbesondere zu insolvenzrechtlichen und wirtschaftlichen Detailfragen, zu führen. Die Abstimmung der Vertragsdokumentation erforderte intensive Verhandlungen mit den Beteiligten und ihren Beratern. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zuschlagsfaktor von 0,75 angemessen. 5. Gläubigerausschuss: Durch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses entstand ein zusätzlicher erheblicher Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand. Insbesondere waren Sitzungen vorzubereiten und durchzuführen, Berichte und Präsentationen zum Verfahrensstand, zur Betriebsfortführung, Liquiditätsplanung sowie zum Investorenprozess zu erstellen und fortlaufende Informationen an die Ausschussmitglieder zu übermitteln. Die umfangreiche Kommunikation und Protokollierung rechtfertigt einen Zuschlagsfaktor von 0,10. 6. Konzernstruktur: Die Schuldnerin war in eine komplexe Konzernstruktur mit mehreren parallel geführten Insolvenzverfahren eingebunden. Hierdurch ergaben sich zusätzliche Abstimmungs- und Prüfungsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf konzerninterne Verflechtungen, Haftungsfragen sowie die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft. Der hierdurch verursachte Mehraufwand rechtfertigt einen Zuschlagsfaktor von 0,10. 7. Branchenspezifische Erschwernisse Die Betriebsfortführung eines Klinik- und Pflegeheimbetriebs war mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen verbunden. Insbesondere waren datenschutzrechtliche Vorgaben im Umgang mit sensiblen Patientendaten fortlaufend zu beachten. Hinzu trat ein erheblicher zusätzlicher Aufwand durch die öffentliche Berichterstattung und die fortlaufende Pressearbeit aufgrund der regionalen Bedeutung der medizinischen Versorgungseinrichtungen. Zudem waren besondere regulatorische Anforderungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu berücksichtigen. In der Gesamtwürdigung erscheint hierfür ein Zuschlagsfaktor von 0,25 angemessen. Unter Berücksichtigung sämtlicher erhöhender Umstände sowie der bereits durch die Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten erscheint insgesamt ein Zuschlagsfaktor von 2,42 angemessen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Mainz, 09.09.2026
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