Bruno Gmünder GmbH Berlin
Berlin, HRB 159553
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Decisions during proceedings
36b IN 1459/17 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Bruno Gmünder GmbH, Kleiststraße 23-26, 10787 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Registergericht: ██████████████████████████ HRB 159553 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 09.10.2026 beschlossen: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Udo Feser, Emser Straße 9, 10719 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.08.2026 unter Korrektur einer Rundungsabweichung. Außerdem war der mit Beschluss vom 19.06.2024 festgesetzte Vorschuss i.H.v. 83.300,00 EUR zu berücksichtigen. (vgl. auch Antrag vom 29.05.2024) Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 35.027,04 EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 305 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.08.2026 wird Bezug genommen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 305 % gerechtfertigt. Als Erhöhungsfaktoren werden folgende geltend gemacht: - Betriebsfortführung - Sanierung und Übertragung des Geschäftsbetriebes - Bearbeitung von Aussonderungsrechten - arbeitsrechtliche Abwicklungsarbeiten - große Anzahl angemeldeter Forderungen - Beteiligungsverwertung - Auslandsbezug Es werden außerdem Auslagen i.H.v. insgesamt 5.022,00 EUR brutto für eine überdurchschnittliche Anzahl an Auslandszustellungen geltend gemacht. Ein solcher Zuschlag ist bei erhöhten Sachkosten gerechtfertigt. (vgl. BGH IX ZB 209/10) Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb vollumfänglich für 6 Monate fort. Hierbei wurde der Betrieb in den verschiedenen Geschäftszweigen der Schuldnerin fortgeführt. Die Liquiditätsplanung war zu kontrollieren und zu aktualisieren. Der Verwalter und seine Mitarbeiter waren regelmäßig am Berliner Standort vor Ort, um den Geschäftsbetrieb und den Umsatz zu optimieren. Es wurde außerdem Kontakt zu den Lieferanten, sowie zu weiteren Vertragspartnern der Schuldnerin gehalten. Im Rahmen der Betriebsfortführung bestand für den Insolvenzverwalter ein erhöhtes Haftungsrisiko. Der Zuschlag i.H.v. 75 % wurde als gerechtfertigt angesehen. Während der Betriebsfortführung wurden durch den Verwalter die Sanierungsmöglichkeiten geprüft und es wurde nach Investoren gesucht. Hierfür wurde ein Investorenprozess aufgebaut, schließlich wurden Verkaufs- und Übernahmegespräche geführt. Der Einzel- und Großhandel, sowie der Onlineshop und auch das Verlagsgeschäft konnten erfolgreich veräußert werden. Da es sich um einen Verkauf der einzelnen, verschiedenen Geschäftszweige handelte, war ein höherer Zuschlag von 100 % angemessen. Nach der sanierenden Übertragung waren umfangreiche Prüfungen der Zahlungseingänge auf die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse vorzunehmen, da einzelne Dienstleister weiterhin auf das Insolvenzsonderkonto leisteten. Im Hinblick auf die Befassung mit Aussonderungsrechten wird ein Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt gehalten. Der Betrieb wurde mit anfangs 65 Mitarbeitenden fortgeführt. Es fanden Versammlungen mit der Belegschaft statt, insbesondere auch im Hinblick auf die schlussendliche Entlassung einer Masse der Mitarbeiter bzw. anlässlich der Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse bei dem Betriebsübergang. In diesem Zusammenhang erfolgten Absprachen mit den Mitarbeitenden, der Agentur für Arbeit; es waren Insolvenzgeldbescheinigungen und Arbeitszeugnisse zu erstellen. Aufgrund der umfangreichen Befassung mit den Arbeitsverhältnissen wurde ein Zuschlag von 25 % geltend gemacht und für gerechtfertigt angesehen. Im Verfahren wurden 312 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet; es liegen 519 Forderungen vor. Der Mehraufwand für die Prüfung wird mit einem Zuschlag von 30 % geltend gemacht. Die Schuldnerin war an 2 anderen Gesellschaften beteiligt, dies zu 100 %. Für beide Gesellschaften ließ der Verwalter Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellen und sichtete betriebswirtschaftliche Auswertungen zur Überprüfung der Werthaltigkeit der Beteiligungen. Es wurden Interessenten für die Beteiligungen gesucht und Verhandlungen geführt, welche jedoch schließlich erfolglos blieben. Die Gesellschaften wurden durch den Insolvenzverwalter liquidiert. Für den Mehraufwand bei der Verwertung und Liquidation wird ein Zuschlag von 40 % geltend gemacht. Die Schuldnerin verfügte über einen großen internationalen Kundenstamm und diverse Geschäftsbeziehungen im Ausland. Auch zahlreiche Forderungsanmeldungen wurden von ausländischen Gläubigern eingereicht, was diverse Anfragen im Hinblick auf das deutsche Insolvenzrecht nach sich zog. Auch die Investorengespräche wurden zum Teil mit ausländischen Interessenten geführt. Der Mehraufwand wird mit einem Zuschlag von 25 % berücksichtigt. Schließlich wird ein Abschlag von 5 % aufgrund der Vorbefassung im vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen weiteren Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.10.2026
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