pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH Wismar
Schwerin, HRB 14692
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580 IN 682/24 | In dem Insolvenzverfahren d. pro optik Augenoptik Fachgeschäft GmbH, Krämerstraße 17, 23966 Wismar, vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████ Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 14692 - Schuldnerin - | Beschluss: Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich: 1. Erörterung der Schlussrechnung 2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 14.09.2026 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 544375,81 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 65992,3 Euro gegenübersteht (abzüglich noch zu berücksichtigender Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO). Für die Gläubiger ergibt sich voraussichtlich eine zu verteilende Quote von 4,5%. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung und die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Entscheidung kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwerin Demmlerplatz 1 - 2 19053 Schwerin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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