Johanniter-Krankenhaus Geesthacht GmbH Geesthacht

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 02.12.2024
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02.10.2026 · Local Court Schwarzenbek

Decisions during proceedings

1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, ████████████████████████ft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey, Willy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.06.2025.Zur Festsetzung wurde beantragt:Regelsatz 25 % des Sachwalters (=15 % des Regelsatzes nach § 2 I insVV): 47.343,94 EUR Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist mit 15 % der Regelvergütung zu berechnen. Dies entspricht 25 % der 60 % Regelvergütung, §§ 12, 12a, 2 InsVV. Beantragt wurden folgende Zuschläge: 1. Begleitung/Überwachung der Unternehmensfortführung - fiktiv 90 % 62,28 % 2. Begleitende Sanierungsbemühungen 40,00 % 3. Krankenhausspezifische Rechtsfragen/Besonderheiten 10,00 % 4. Arbeitnehmer/Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter verfahrensspezifische Besonderheiten 40,00 % 5. Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 15,00 % 6. Presse- und Politikarbeit 15,00 % 182,28 % Gesamtvergütung 197,28 % = 622.667,51 EUR Auf die ausführliche Begründung zur Vergütung wird Bezug genommen.Die vorläufige Sachwaltung dauerte vom 23.09.2024 bis zum 30.11.2024 und bewegt sich im Rahmen des Üblichen.Es wird davon ausgegangen, dass der vorläufige Sachwalter einen eigenen Vergütungsanspruch hat und die Tätigkeit nicht lediglich als Zuschlag bei der Vergütung des Sachwalters zu berücksichtigen ist (siehe Keller in Gottwald/Haas, 6. Auflage 2020, § 127, RN 54c).Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 12.517.103,36 EUR auszugehen. Damit kann die Berechnungsmasse bereits als größere Vermögensmasse angesehen werden, durch die der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits als abgegolten angesehen werden kann (siehe BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19). Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV beträgt 315.626,27 EUR.Bei der Festsetzung der Vergütung ist zudem zu beachten, dass die Zuschläge bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters deutlich geringer ausfallen als beim Insolvenzverwalter (siehe BGH, Beschluss vom 22.09.2016, IX ZB 71/14, RN 81 n.w.N.)Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt 15 % des Regelsatzes nach § 2 I InsVV, somit 47.343,94 EUR.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 182,28 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.06.2025 wird Bezug genommen.Die Zuschläge auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach §§ 12a III, 3 InsVV sind als prozentualer Anteil von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 InsVV und nicht als prozentualer Anteil der Regelvergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV zu berechnen (siehe LG Siegen: Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters (NZI 2024, 787).Zu 1. und 4.:Die beantragten Zuschläge zu 1. und 4. sind zusammenzufassen, da die Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich untrennbar mit der Betriebsfortführung verbunden sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 22.09.2016, IX ZB 71/14, RN 66).Der vorläufige Sachwalter beantragt in diesen Bereichen Zuschläge in Höhe von insgesamt 130 % (= 410.314,15 EUR).Der Zuschlag zu 1. wurde unter Vornahme einer Vergleichsberechnung auf 62,28 % gekürzt, sodass noch ein Zuschlag von 102,28 % (=322.822,54 EUR) geltend gemacht wird.Zuschlagsmindernd ist zu berücksichtigen, dass in diesen Bereichen bereits folgende Kosten für Delegationen im Sinne des § 4 InsVV entstanden sind:███████████████████████ GmbH 55.244,56 EUR (Bearbeitung der insolvenzspezifischen Personalangelegenheiten)Der für die Betriebsfortführung geltend gemachte Zuschlag von mindestens 90 % (siehe Seite 17 des Vergütungsantrags) bewegt sich bereits im Bereich der Zuschläge für Insolvenzverwalter (siehe Graeber, InsVV, § 3, RN 78, wo die Zuschläge bei der Fortführung eines großen Unternehmens bis zu 3 Monate ab 75 % beginnen).Wie oben bereits festgestellt, fallen die Zuschläge beim Sachwalter geringer aus als beim Insolvenzverwalter.Der BGH erkennt zwar an, dass die Begleitung einer Unternehmensfortführung ähnlich aufwändig sein kann wie die Unternehmensfortführung an sich, was jedoch nicht der Fall ist, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14).Der Sachwalter hat in seinen Vergütungsanträgen dargelegt, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung seine Arbeitkraft und die seiner Mitarbeiter überdurchschnittlich in Anspruch genommen hat. Beispielsweise sei hier die Überwachung des täglichen Bestell- und Zahlungsprozesses genannt. Ein Mehraufwand, der dem eines Insolvenzverwalters in etwa gleicht, ist jedoch nicht zu erkennen.Die Schuldnerin war vertreten durch Rechtsanwalt ███████████████, der laut Indat-Report, Ausgabe 2/2026 vom 19.03.2026, S. 11 unter die TOP 30 der deutschen Insolvenzverwalter gezählt wird. Der Sachwalter ist der Ansicht, dass die Einsetzung von Herrn Rechtsanwalt Denkhaus und seinem Team als Generalhandlungsbevollmächtigte keinen Abschlag rechtfertigt (siehe Seite 10 des Vergütungsantrags vom 29.06.2025 für das eröffnete Verfahren). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass sich hierdurch eine Arbeitserleichterung ergeben hat.So hat der Sachwalter beispielsweise mitgeteilt, dass die Übernahme der Kassenführung gemäß § 2 Abs. 2 InsO nach Kontrollmaßnahmen beim Zahlungsverkehr für nicht erforderlich erachtet wurde (siehe Seite 3 des Antrags für die vorläufige Sachwaltung vom 29.06.2025).Die Schuldnerin beschäftige im Dezember 2024 insgesamt 563 Mitarbeiter.Arbeitgeberfunktion hat grundsätzlich weiterhin die eigenverwaltende Schuldnerin. Die Übernahme weiterer arbeitsrechtlicher Sonderaufgaben durch den vorläufigen Sachwalter, insbesondere das Führen unter anderem von Verhandlungen mit Gewerkschaften und Betriebsrat und die Überarbeitung und Anpassung des Sanierungskonzeptes der Insolvenzschuldnerin unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zuschlagsfähig. Seine Tätigkeit beschränkt sich weitestgehend auf die Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmerbelange und die Beratung (BHG, Beschluss vom 22.09.2026 -IX ZB 71/14.Der Mehraufwand in Verbindung mit der Begleitung und Kontrolle der Arbeitnehmerangelegenheiten und der Beratung wird grundsätzlich als vergütungserhöhend angesehen. Der Sachwalter hat dargelegt, dass er an mehreren Mitarbeiterversammlungen und wöchentlich an Besprechungen mit der Geschäftsführung, dem Team der vorläufigen Eigenverwaltung und den arbeitsrechtlichen Beratern teilgenommen hat. Hierzu sei zudem die Einarbeitung in die arbeitsrechtlichen Strukturen für ihn und sein Team erforderlich gewesen. Er habe weiterhin telefonisch als Berater und zwei- bis dreimal in der Woche mit seinem Team auf dem Krankenhausgelände als Ansprechpartner sämtlichen Beschäftigen vor Ort zur Verfügung gestanden.Ein Zuschlag ist zu gewähren, jedoch nicht in der beantragten Höhe. Zuschagsmindernd wirkt sich die Bestellung der ███████████████████████ GmbH für die Tätigkeiten im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung aus.Das AG Münster hat in einem vergleichbaren Fall (Krankenhausbetrieb mit drei Standorten ca. 1.200 Mitarbeitern und einem Antragsverfahren mit einer Dauer von ca. 2,5 Monaten) in seiner Entscheidung vom 18.01.2016 -IN 65/14- für die Betriebsfortführung und die Arbeitnehmerangelegenheiten vor der Reform der InsVV einen Zuschlag von insgesamt 60 % zugebilligt.Vorliegend wird für den Mehraufwand des Sachwalters in dem Bereich der Betriebsfortführung einschließlich der Mitarbeiterangelegenheiten ein Zuschlag von 60 % als angemessen und ausreichend angesehen und entsprechend festgesetzt.Da es im Antragsverfahren zu einer Massemehrung aufgrund Betriebsfortführung gekommen ist, ist aufgrund der Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 -IX ZB 143/08 folgende Vergleichsberechnung vorzunehmen.(Differenz aus Regelvergütung plus Zuschlag aus nicht erhöhter und Regelvergütung ohne Zuschlag aus erhöhter Masse) : (Regelvergütung aus erhöhter Masse : 100) = Prozentsatz des Zuschlags auf die Regelvergütung aus der erhöhten Masse (vgl. MüKoInsO/Riedel, 4. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 9). Die Masse ohne Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt 10.095.918,57 EUR, die Regelvergütung aus der erhöhten Masse beträgt 315.626,27 €.Berechnung:(262.360,21 x 0,75 (0,15 vorl. Sachwalter + 60 % Zuschlag)) - (315.626,27 x 0,15) : (315.626,27 : 100) = 47,34 %Zu 2: Der vorläufige Sachwalter hat die Eigenverwaltung des Schuldners im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit beratend zu begleiten. Dies ist nicht dahin zu verstehen, dass er anstelle der Eigenverwaltung den Sanierungsprozess lenken darf. Er darf sich aber umgekehrt nicht darauf beschränkten, von der Eigenverwaltung vorgelegte und abgeschlossen erarbeitete Konzepte nachträglich zu billigen oder im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit zu verwerfen. Er muss vielmehr beratend in dem Sinne tätig werden, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Konzepte einbinden lässt und rechtzeitig zu erkennen gibt, welche erwogenen Maßnahmen nach seiner Auffassung möglich und welche Wege gangbar sind (BGH, Beschluss vom 22.09.2014, IX ZB 71/14, RN 66).Zunächst wurde von der Schuldnerin in Zusammenarbeit mit ihren Verfahrensbevollmächtigten und dem Sachwalter ein Sanierungskonzept erarbeitet, welches eine Bündelung des medizinischen Leistungsangebotes am Standort Geesthacht vorsah.Da sich unmittelbar nach Antragstellung verschiedene namhafte Investoren proaktiv bei der Eigenverwaltung als auch beim Sachwalter meldeten und Interesse an der Übernahme des schuldnerischen Betriebes zeigten, wurde die anfängliche Strategie verworfen und zeitnah nach Beginn der vorläufigen Eigenverwaltung ein M&A-Unternehmen, die Firma Borchers und Kollegen Managementberatung GmbH mit der Erstellung eines Teasers und der Durchführung eines Investorenprozesses beauftragt.Hierfür sind bereits Kosten in Höhe von 9.817,50 EUR durch Delegation auf die Firma Borchers und Kollegen Managementberatung GmbH entstanden.In Folge haben 17 potenzielle Investoren Interesse gezeigt, von denen jedoch nur ein ganz geringer Anteil Interesse hatte, das Krankenhaus in der vollständigen Fassung zu übernehmen.Es war Aufgabe der Schuldnerin und des vorläufigen Sachwalters, die entsprechenden Angebote, welche teilweise über 10-15 Seiten umfassten, zu lesen, zu bewerten und rechtlich einzuordnen. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen sei dieser Prozess für sämtliche Beteiligte ein schwieriges Unterfangen gewesen. Besonders in drei Fällen, in denen es zu unterschiedlichen Einschätzungen unter den Beteiligten kam, musste im Nachgang diskutiert werden.Der Mehraufwand im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen wird als zuschlagsrelevant angesehen, jedoch nicht in der beantragten Höhe. Zuschlagsmindernd wirkt sich die kurze Dauer der vorläufigen Eigenverwaltung und die Delegation auf die Firma Borchers und Kollegen Managementberatung GmbH aus. Das Gericht geht zudem davon aus, dass sich der Großteil der überdurchschnittlichen Tätigkeiten in diesem Bereich erst im eröffneten Verfahren ergab.Der beantragte Zuschlag war auf 10 % zu kürzen. Zu 3)Der Sachwalter hat in seinem Antrag überzeugend dargelegt, dass in diesem Bereich ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand entstanden ist.Der Zuschlag wird antragsgemäß auf 10 % festgesetzt. Zu 5)Der Sachwalter hat in seinem Antrag überzeugend dargelegt, das in diesem Bereich ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand entstanden ist.Abweichen vom Antrag wird ein Zuschlag von 10 % als ausreichend angesehen.Es ist davon auszugehen, dass der vorläufige Gläubigerausschuss den vorläufigen Sachwalter auch entlastet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin in diesem Bereich vorbereitend tätig geworden ist und die Abstimmungen offensichtlich einvernehmlich erfolgten. Aus den Ausführungen des Sachwalters ist nicht ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Herausforderungen verbunden war (siehe hierzu auch LG Duisburg, Beschluss vom 14.09.2016 - 7 T 24/16, AG Münster, Beschluss vom 18.01.2016, 74 IN 65/14). Zu 6)Der Sachwalter hat in seinem Antrag überzeugend dargelegt, dass in diesem Bereich ein zuschlagsrelevanter Mehraufwand entstanden ist. Der Zuschlag war jedoch in Relation zur Betriebsfortführung zu bringen. Die dort genannten zuschlagsmindernden Faktoren (kurze Dauer der vorläufige Sachwaltung, hohe Berechnungsmasse, Unterstützung durch die Schuldnerin usw.) sind zudem auch in diesem Bereich zu berücksichtigen.Ein Zuschlag von 10 % wird als angemessen und ausreichend angesehen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 87,34 % gerechtfertigt.Damit war die Vergütung inklusive Zuschläge wie folgt festzusetzen:1. Regelvergütung = 15 % (=47.343,94 EUR) 2. Begleitung/Überwachung der Unternehmensfortführung inklusive Arbeitnehmerangelegenheiten (fiktiv 60 %) 47, 34% (=149.417,48 EUR) 3. Begleitende Sanierungsbemühungen 10 % (=31.562,63 EUR) 4. Krankenhausspezifische Rechtsfragen/Besonderheiten 10 % (31.562,63 EUR) 5. Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss 10 % (31.562,63 EUR) 6. Presse- und Politikarbeit 10 % (=31.562,63 EUR)Das Gericht hat bei der Reduzierung der Zuschläge im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau Überscheidungen in den einzelnen Bereichen berücksichtigt. Im Übrigen waren die Anträge des vorläufigen Sachwalters zurückzuweisen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 47.343,94 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwarzenbek Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwarzenbek Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 29.09.2026

02.10.2026 · Local Court Schwarzenbek

Decisions during proceedings

1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB …

04.03.2026 · Local Court Schwarzenbek

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23.12.2025 · Local Court Schwarzenbek

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14.07.2025 · Local Court Schwarzenbek

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27.06.2025 · Local Court Schwarzenbek

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26.05.2025 · Local Court Schwarzenbek

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28.04.2025 · Local Court Schwarzenbek

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE - Schuldnerin - …

24.04.2025 · Local Court Schwarzenbek

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1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB …

02.12.2024 · Local Court Schwarzenbek

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23.09.2024 · Local Court Schwarzenbek

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