Johanniter-Krankenhaus Geesthacht GmbH Geesthacht

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 02.12.2024
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Decisions during proceedings

1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB …

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1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 147GE - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BRL, Boege, Rohde, ████████████████████████ft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Andreas Romey, Willy-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 16.06.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 8.422.796,00 EUR auszugehen.Zur Festsetzung wurden beantragt: Regelsatz des Insolvenzverwalters gem. § 2 InsVV: 225.551,51 EUR Regelsatz 60 % des Sachwalters: 135.330,91 EURBeantragt wurden folgende Zuschläge: 1. Unternehmensfortführung 50 % 2. begleitende Sanierungsbemühungen 40 % 3. krankenhausspezifische Rechtsfragen/Besonderheiten 10 % 4. Arbeitnehmerbelange 10 % 5. Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss 10 % 6. Presse- und Politikarbeit 10 % 7. Vielzahl von Forderungen 40 % 170 % abzüglich Abschlag 30 % Gesamtvergütung 200 % (170 % Zuschläge abzgl. 30 % Abschlag + 60 % Regelsatz) = 451.103,02 EURAuf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.07.2026 wird Bezug genommen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 135.330,91 EUR festzusetzen.Die beantragten Zuschläge hinsichtlich der begleitenden Sanierungsbemühungen und der Vielzahl von Forderungen waren zu kürzen. Aus Sicht des Insolvenzgerichts war ein Übersteigen des Regelsatzes um 135 % gerechtfertigt. Dazu im Einzelnen: Das Eigenverwaltungsverfahren wurde am 01.12.2024 eröffnet.Der Sachwalter teilte in seinem Vergütungsantrag vom 16.06.2026 mit, dass die abschließende Beurkundung im Investorenprozess vom 28.03.2025 erfolgte. Die eigenverwaltende Schuldnerin legte den Gläubigern einen Insolvenzplan in der Fassung vom 17.04.2025 vor (siehe Seite 5 und 6 des Vergütungsantrages).Das Gericht geht davon aus, dass die begleitenden Sanierungsbemühungen im Wesentlichen mit der Beurkundung der Investorenvereinbarung mit der Investorin, der CTP.BIZ-Gruppe, beendet waren.Der Großteil der zuschlagsrelevanten Tätigkeiten des Sachwalters und seines Teams im Hauptverfahren dürfte sich damit in dem Bereich „Begleitende Sanierungsbemühungen“ über einen Zeitraum von 4 Monaten erstrecken.Der Sachwalter begründet den beantragten Sanierungszuschlag in Höhe von 40 % unter anderem mit umfangreichen eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Investoren- und Sanierungsprozesses. In den vorgelegten Auszügen werden unter anderem die rechtliche und kaufmännische Bewertung von Angeboten, die Teilnahme an Gesprächen mit mehreren Interessenten, Verhandlungen sowie die Begleitung der Investorenvereinbarung beschrieben. Diese Tätigkeiten gehen in dem im Vergütungsantrag beschriebenen Umfang aus Sicht des Gerichts über die Regeltätigkeiten des Sachwalters hinaus, sodass ein Zuschlag in diesem Bereich zu gewähren ist.Der Sachwalter führt zur weiteren Begründung zum Zuschlag in diesem Bereich gemäß weiterem Schreiben vom 16.06.2026 aus, dass er als vorläufiger Sachwalter als auch im eröffneten Verfahren als Sachwalter an jeder Formulierung der Investorenvereinbarung nebst Begleiturkunden sowie am Insolvenzplan mitgearbeitet habe (siehe Seite 13). Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um Tätigkeiten, die über die gesetzlich festgelegten Tätigkeiten des Sachwalters hinausgehen, in Bezug auf den Insolvenzplan zumindest dann, wenn kein Auftrag der Gläubigerversammlung/des Gläubigerausschusses hierzu vorliegt (siehe BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 44. Edition, Stand: 01.11.2025, § 284, RN 16).Der Sachwalter hat sich in der Regel auf die beratende Begleitung und Prüfung in der Sanierung und im Insolvenzplanverfahren zu beschränken, nicht jedoch auf die Erstellung und Ausformulierung von Vereinbarungen und Insolvenzplänen. Dies ist grundsätzlich Aufgabe der eigenverwaltenden Schuldnerin, weshalb die vom Sachwalter in diesem Bereich geschilderten Tätigkeiten bei der Festsetzung der Zuschläge teilweise nicht berücksichtigt werden können.Bei der Bemessung des geltend gemachten Zuschlags für die begleitenden Sanierungsbemühungen ist zudem zu berücksichtigen, dass im Hauptverfahren bereits Delegationskosten in Höhe von 98.770,00 € angefallen sind, die ausdrücklich dem Investorenprozess zuzuordnen sind. Die Delegationskosten führen zwar nicht automatisch zu einem Wegfall von beantragten Zuschlägen, wirken sich in der Regel jedoch zuschlagsreduzierend aus.Des Weiteren führt die kurze Dauer des Investorenprozesses zu einer Reduzierung des beantragten Zuschlags.Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Umstände ist der Zuschlag für die begleitenden Sanierungsbemühungen mit 20 % anzusetzen.Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hiermit die vom Sachwalter angegebenen 517 Arbeitsstunden nicht ausreichend vergütet sein dürften.Anzumerken sei hierzu jedoch, dass das Gericht in der Regel eine Gesamtschau und nicht die Festsetzung von Einzelzuschlägen vorzunehmen hat.Das Gericht hat lediglich aus Transparenzgründen in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Sachwalters Einzelzuschläge festgesetzt, geht jedoch im Ergebnis von nicht unerheblichen Überschneidungen in allen Bereichen aus. Der weitere Zuschlag von 20 % für die Sanierungsbemühungen ist daher aus den genannten Gründen und im Hinblick auf die übrigen festgesetzten Zuschläge angemessen und ausreichend. Vielzahl von ForderungenEbenso wie bei der Sanierung war der beantragte Zuschlag im Bereich „Vielzahl von Forderungen“ zu kürzen. Vorliegend sind 630 Gläubiger vorhanden. Diese Anzahl ist sicherlich überdurchschnittlich, sodass ein Zuschlag zu gewähren ist. Der Sachwalter hat ausreichend dargelegt, dass in diesem Bereich quantitativ ein erhöhter Mehraufwand erforderlich war. Es wurden jedoch keine besonderen rechtlichen Herausforderungen dargelegt. Der Zuschlag war dementsprechend auf 25 % zu reduzieren. Der Zuschlag in Höhe von 25 % ergibt bei einer Regelvergütung von 225.551,51 € einen Betrag in Höhe von 56.387,88 €, somit ca. 89,50 € pro Gläubiger (siehe zum Vergleich LG Hannover - 11 T 20/10: + 10 % bei 167 Gläubigern (=25,87 € pro Gläubiger) und AG Freiburg - 8 IN 144/06: + 20 % bei 414 Gläubigern (=65,59 € pro Gläubiger)).Zudem war antragsgemäß ein Abschlag von 30 % für die vorläufige Sachverwaltung vorzunehmen. Festzusetzen war demnach eine Regelvergütung in Höhe von 135.330,91 € zuzüglich Zuschlägen in Höhe von 105 % (= 236.829,08 €).Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 135.330,91 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwarzenbek Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwarzenbek Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 29.09.2026

04.03.2026 · Local Court Schwarzenbek

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1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB …

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23.12.2025 · Local Court Schwarzenbek

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23.12.2025 · Local Court Schwarzenbek

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22.12.2025 · Local Court Schwarzenbek

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14.07.2025 · Local Court Schwarzenbek

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27.06.2025 · Local Court Schwarzenbek

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25.06.2025 · Local Court Schwarzenbek

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25.06.2025 · Local Court Schwarzenbek

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03.06.2025 · Local Court Schwarzenbek

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26.05.2025 · Local Court Schwarzenbek

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28.04.2025 · Local Court Schwarzenbek

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24.04.2025 · Local Court Schwarzenbek

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02.12.2024 · Local Court Schwarzenbek

Opening of proceedings

1 IN 131/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB …

23.09.2024 · Local Court Schwarzenbek

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1 IN 131/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. Johanniter-Krankenhaus Geesthacht GmbH, Am Runden Berge 3, 21502 Geesthacht, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB …

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