Tastomat Druck GmbH Petershagen/Eggersdorf
Frankfurt (Oder), HRB 4688
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Decisions during proceedings
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3 IN 377/13 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tastomat Druck GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 4688), Landhausstraße/Gewerbepark 5, 15345 Petershagen/Eggersdorf wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubertus Bartelheimer, Bautzner Straße 145a, 01099 Dresden festgesetzt auf [] €. Für die Übertragung des Zustellwesens wird ein Betrag von [] € festgesetzt. Die Auslagen werden festgesetzt auf [] €. Hinzu kommt der Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von [] €. Die bereits bewilligten Vorschüsse in Höhe von insgesamt [] € (brutto) sind anzurechnen. Dem Verwalter wird gestattet, die festgesetzten Beträge von insgesamt [] € (brutto) der verwalteten Masse zu entnehmen. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, █████████████████████████████████████████████ eingesehen werden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Vergütung und Auslagen richten sich nach der Insolvenzvergütungsverordnung (InsVV). Grundlage der Berechnung ist die Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung erstreckt, § 1 InsVV. Der Insolvenzverwalter erhält grundsätzlich eine Vergütung in Höhe eines nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelten Regelsatzes; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Im vorliegenden Fall liegt der festgesetzten Vergütung eine Berechnungsgrundlage von 458.228,80 € zu Grunde. Der Verwalter beantragte den Regelsatz zuzüglich eines 1,621-fachen Zuschlages für die Unternehmensfortführung, die übertragende Sanierung und die kalte Zwangsverwaltung. Für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ein Abschlag von 5% vorgenommen. Zahlungen an externe Dienstleister wurden aufgeführt und berücksichtigt. Für die Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses wurde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4,00 € pro Zustellung beantragt. Zustellungen erfolgten an 105 Gläubiger. Der Insolvenzverwalter hat hinsichtlich der Geltendmachung der Auslagen ein Wahlrecht. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ein Pauschsatz verlangt werden. Hier hat er den Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV beantragt. Gemäß § 7 InsVV wurde zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag verwiesen. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Frankfurt (Oder), 08.10.2026
Distribution schedules (§ 188 InsO)
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