Rocco Di Blasi Avantgarde Coiffeur GmbH Koblenz
Koblenz, HRB 22625
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In dem Insolvenzverfahren der ██████████████ Avantgarde Coiffeur GmbH, Münzplatz 12, 56068 Koblenz, Gesellschafter der GbR Di Blasi - Schmid (Friseursalon), Koblenz (AG Koblenz, HRB 22625), vertr. d.: 1. ██████████████, ██████████████████████████████████, (Geschäftsführer), 2. ██████████████████, ██████████████████████████████, (Geschäftsführer), wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf xxx € und der Auslagensatz auf xxx € jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx € insgesamt auf xxx € festgesetzt. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Durch Beschluss vom 01.06.2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwältin Mechthild Greve zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Mit Schreiben vom 21.08.2024 beantragt die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen. Die Vergütung der Insolvenzverwalterin wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt 210.835,58 €. Nach § 2 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%. Die Vergütung errechnet sich wie folgt: 40 % aus 25.000,00 € 10.000,00 € 25 % aus 25.000,00 € 6.250,00 € 7 % aus 159.817,26 € 11.187,21 € Summe: 27.437,21 € Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall. Hier berechtigen folgende Umstände zu einer Erhöhung der Vergütung: a) 25 % Zuschlag für übertragende Sanierung b) 20% Zuschlag für überdurschnittlich viele anfechtbare Rechtshandlungen c) 10% Abschlag für vorläufige Verwaltung Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskritierien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Zuschlag von 35% der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen. Die Insolvenzverwalterin macht eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx € geltend, diese liegt entspricht dem anerkannten Zuschlag und die Vergütung ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Daneben stehen der Insolvenzverwalterin die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu. Die Insolvenzverwalterin kann nach ihrer Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV (n.F.). Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht. Die Insolvenzverwalterin hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihr zu zahlenden Umsatzsteuer. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz oder bei dem Landgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Koblenz, 17.06.2026 Das Amtsgericht - Abt. 21- 21 IN 237/17
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