Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH Hardert
Montabaur, HRB 13854
Publications
Decisions during proceedings
21 IN 63/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seniorenresidenz Weinbrenner Am Rosenberg GmbH, Rosenbergstraße 27, 56579 Hardert (AG Montabaur, HRB 13854), vertr. d.: ████████████████, ██████████████████████████████████, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Greve festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: Durch Beschluss vom 24.05.2024 wurde Rechtsanwältin Mechthild Greve zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen. Gemäß § 63 Abs. 3 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gesondert vergütet. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält demnach in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten die Vorschriften des ersten Abschnittes der InsVV, soweit nach §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 InsVV. Nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 26 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7,5 % und von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 EUR erhält der Verwalter 3,3 %. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des vorläufigen Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen, §§ 10, 3 InsVV. Vorliegend beträgt die Berechnungsgrundlage 402.244,21 EUR. Im vorliegenden Verfahren wird zudem eine Erhöhung von insgesamt 62,5 % beantragt. Die Insolvenzverwalterin macht hierbei zum einen einen Zuschlag durch die Betriebsfortführung des schuldnerischen Unternehmens in Höhe von 12,5 % geltend. Die Betriebsfortführung erfolgte für ca. zwei Monate, der Betrieb zählte 58 Arbeitnehmer. Durch die Verwalterin musste im Rahmen der Fortführung laufend die Liquidität überwacht werden. Dies war im vorliegenden Fall besonders kompliziert, da es sich bei dem Betrieb um einen Pflegebetrieb handelt und die Krankenversicherungen zeitverzögert abrechnen und mit Vorschüssen gearbeitet wird. Zudem musste ein besonderes Augenmerk auf die Taschengeldkonten der Bewohner gelegt werden. Die Aufbuchungen und Klärungen stellten einen Mehraufwand für die Verwalterin dar. Vor diesem Hintergrund ist die Betriebsfortführung als erhebliche Mehrbelastung anzusehen, welche nicht durch den vergütungsrechtlichen Normalfall abgedeckt wird. Es wurde die durch die Rechtsprechung verlangte Vergleichsberechnung durchgeführt. Unter Beachtung des Mehraufwands und unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung, welche den Überschuss aus der Betriebsfortführung berücksichtigen lässt, ergibt sich ein angemessener Zuschlag in Höhe von 12,5 %. Des Weiteren macht die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 25 % im Hinblick auf die übertragene Sanierung geltend. Es musste mit mehreren Übernahmeinteressenten in Vertragsverhandlungen eingetreten werden. Die Bemühungen, welche im Zusammenhang mit der Sanierung stehen, spiegeln sich nicht im vergütungsrechtlichen Normalfall wider. Ein Zuschlag in Höhe von 25 % erscheint folglich angemessen. Zudem wird ein Zuschlag von weiteren 25 % für die Vielzahl an Arbeitnehmerangelenheiten geltend gemacht. Der Betrieb beschäftigte insgesamt 58 Mitarbeiter. Durch die Insolvenzverwalterin war hier eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt und organisiert worden, damit die Arbeitnehmer nicht vom Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitskraft Gebrauch machen. Darüber hinaus hatte sich die Geschäftsführung für Rückfragen zurückgezogen und war nicht mehr erreichbar. Dies stellte die Insolvenzverwalterin zusätzlich vor einen Mehraufwand. Ein Zuschlag von 25 % erscheint auch hier angemessen. Insgesamt ergibt sich somit ein Zuschlag von 62,5 %. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Neuwied, 01.07.2026
Opening of proceedings