GRAFIMEX Grafische Maschinen, Materialien und Ersatzteile Exportgesellschaft mbH Erftstadt
Köln, HRB 44336
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Decisions after termination of proceedings
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 114/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 44336 eingetragenen GRAFIMEX Grafische Maschinen, Materialien und Ersatzteile Exportgesellschaft mbH, Behrensstr. 25 a, 50374 Erftstadt, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen █████████████████████, █████████████████████████████████ und █████████████████████, █████████████████████████████ Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. David Kluth, Ackerstraße 66-68, 50374 Erftstadt wird das Entgelt des Verwalters für die Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt: Vergütung x € Auslagen x € Zwischensumme x € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer x € Endbetrag x € Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 25.02.2025 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 6 InsVV erhält der Verwalter für eine Nachtragsverteilung eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Dies kann durch die Festsetzung eines Bruchteils der Regelvergütung erfolgen. Der Regelsatz wird gemäß § 2 InsVV aufgrund der nachträglich vereinnahmten Insolvenzmasse in Höhe von x € berechnet. Grundsätzlich werden 25 % des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InSVV als angemessen erachtet (siehe Graeber/ Graeber, InsVV, 2. Auflage 2016, Rn. 15 zu § 6 InsVV). Hierbei wird nicht von der Mindestvergütung ausgegangen, sondern von dem tatsächlichen Betrag, der der Berechnungsgrundlage unterliegt (siehe Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2019, Rn. 9 zu § 6 InsVV). Angemeldet wurden 25% der im Rahmen der Nachtragsverteilung generierten Masse. Im vorliegenden Fall vermag ein überdurchschnittlicher Aufwand nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall ist nach billigem Ermessen eine Vergütung in Höhe von 25 % angemessen und ausreichend. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden. 70c IN 114/20 Amtsgericht Köln, 31.07.2026
Distribution schedules (§ 188 InsO)