Ackermann, Steffen Bernd Grünstadt

Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Decisions during proceedings

3 f IN 209/24 Grü 16.09.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ███████████████████████, geboren am ██████████, ██████████████████████████████████, handelnd unter ███████████████████████████ (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 62159), Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt █████████████████████, █████████████████████████████████████████ in der Pfalz, - Schuldner - Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin 1. wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin für ihre Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x x/100 ) festgesetzt. 2. Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der der Insolvenzverwalterin und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO). Der Insolvenzverwalterin steht für ihre Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung der Insolvenzverwalterin betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3). Für die Berechnung der Vergütung der Insolvenzverwalterin ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO). Nach dem Vortrag der Verwalterin und der ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege wird eine Masse gem. Antrag vom 4.3.2025 nebst Ergänzung vom 27.8.2026 in Höhe von 617.945,62€ zugrunde gelegt. Die Regelungen §§ 11 InsVV, 63 III InsO ermöglichen eine Korrektur bis zur Vorlage der Schlussrechnung. Eingerechnet wurden von der Verwalterin die Werte der vorhandenen Lebensversicherungen, die Erlöse des schuldnereigenen Fahrzeuges sowie von 11 mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Fahrzeugen, die vorhandenen Forderungen, die Guthaben der Geldkonten am Ende des vorläufigen Verfahrens (incl. des Überschusses aus der Betriebsfortführung). Die Berechnungsmasse wurde nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, basiert teilweise -dem Wesen einer Abrechnung vor dem Ende des Verfahrens enstprechend- auf ggfls. noch veränderlichen Werten, die im Rahmen der jetzigen Festsetzung zu akzeptieren waren. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV dem Vermögen nach § 11 Abs. 1 S. 1 nämlich hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Eine solch erhebliche Befassung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nach dem zeitlichen und sachlichen Ausmaß der Befassung einen erheblichen Teil der Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung durch die Beschäftigung mit dem Vermögensgegenstand feststeht. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung der Vermögenswerte hängt also direkt von der Intensität der Befassung mit diesen bestimmten , belasteten Werten ab. Die Verwalterin wurde diesbezüglich um weitere Ausführungen gebeten. Sie listete die betreffenden Fahrzeuge einzeln auf und machte detailliert glaubhaft, dass, womit und in welchem erheblichen Umfang sie befasst war. Die betreffenden Werte der Fahrzeuge waren daher antragsgemäß in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem genannten Wert x €. Nach § 2 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% (x €), vom Mehrbetrag bis 70.000 € 26% (x €), vom Mehrbetrag bis 350.000 € 7,5% (x €) sowie 3,3 % vom Mehrbetrag bis 700.000 € (x€). Dieser Betrag, der als Regelgebühr einer Insolvenzverwalterin zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden. Von dieser für die Insolvenzverwalterin errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann. Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren. Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann. Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Die Verwalterin machte für ihre Tätigkeit im vorläufigen Verfahren einen Vergütungssatz von 149,86% geltend, mithin einen Zuschlag von 124,86% für das knapp 2 Monate dauernde Verfahren, dem nicht gefolgt werden konnte. Für die Betriebsfortführung beansprucht die Verwalterin einen Zuschlag von 125%, mithin das 5- fache der gesetzlichen Regelvergütung für die Gesamtabwicklung eines vorläufigen Verfahrens. Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und kann daher einen Zuschlag rechtfertigen Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen. Im Rahmen der Fortführung eines Unternehmens ist ein Zuschlag grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn entweder kein Überschuss erzielt wurde, der die Masse und damit die Regelvergütung entsprechend erhöht oder wenn die auf dem Überschuss basierende Erhöhung der Vergütung nicht den Mehrbetrag erreicht, der einem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag zustünde (BGH 7.10.2010 - IX ZB 115/08 Rn. 6, ZInsO 2010, 2409; 11.3.2010 - IX ZB 122/08, NZI 2010). Um einen etwaigen Zuschlag bestimmen zu können, ist zwingend eine Vergleichsrechnung vorzulegen, aus der sich ergibt, welcher Überschuss erzielt wurde und welche Erhöhung durch Zuschläge aufgrund der konkret darzulegenden Tätigkeiten im Rahmen der Fortführung geboten ist (BGH 22.7.2021 - IX ZB 85/19, NZI 2021, 1036 = ZInsO 2021, 2046 u.a.). Der erzielte Überschuss wurde ordnungsgemäß dargestellt und berechnet, dieser war gering und führte entsprechend der schlüssigen Darstellung der Verwalterin auch zu einer ebtsprechend geringfügigen Erhöhung der Vergütung ( unter 100 Euro), sodass ein Zuschlag für die Tätigkeit geboten war. Zu beachten ist jedoch, dass die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung eine pauschale Abgeltung für alle in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten darstellt, also für alle Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines Unternehmens notwendiger Weise zu erbringen sind (so ausdrücklich auch LG Düsseldorf 2.6.2017 - 25 T 406/16, ZInsO 2018, 621; LG Hannover 17.12.2018 - 11 T 8/18, ZInsO 2019, 1027u.a.). Zur Fortführung gehört aber regelmäßig die operative Führung, der allgemeine bzw. und regelmäßige Geschäftsverkehr, die Nutzung der betriebswirtschaftlichen Strukturen, die Kontrolle der Abläufe im Unternehmen, die Lohn- und Personalbuchhaltung sowie die Bewertung der Vermögenswerte, der Betriebs-und Geschäftsausstattung, vorhandener Telefon- und Mietverträge. Die genannten Tätigkeiten sind im Rahmen einer Fortführung grundsätzlich erforderlich und bedingen nicht per se einen Zuschlag von 25% als Grundvergütung, auf die für sonstige Tätigkeiten Zuschläge aufzuaddieren wären. Die Verwalterin hatte im vorläufigen Verfahren aber einen außerordentlich hohen Aufwand im Rahmen der zu führenden Korrespondenz mit Versicherungen, Gläubigern, Banken, Arbeitnehmern, Debitoren. Die Aufstellung der Vorgänge weist 821 Vorfälle aus. Der Aufwand mit der Prüfung des Vorhandenseins eines ausreichenden Versicherungsschutzes bzw. mit der Sicherstellung desselben zur Vermeidung von Haftungsrisiken war ausweislich der nachvollziehbaren Darstellung ebenfalls überdurchschnittlich hoch. Gleiches gilt für den schlüssig dargelegten vielfältigen persönlichen Einsatz im Rahmen des Eruierens der Auftragslage und der als Tankstellenverwaltung erläuterten Arbeiten. Gegenstand der Fortführung waren Dienstleistungen, sodass keine Warenvorräte anzuschaffen oder Warenbewegungen zu kontrollieren waren. Auch waren ausweislich Bl. 4 des Gutachtens keine Löhne auszuzahlen. Die erläuterte Fuhrparkverwaltung kann gleichfalls nicht als zuschlagsfähig anerkannt werden. Ein Teil der Fahrzeuge wurde aufgrund der anzuerkennenden erheblichen Befassung bereits mit dem vollen Erlöswert in die Berechnungsgrundlage eingerechnet, wodurch die Berechnungsmasse sich um ca. ein Drittel erhöhte. Eine nochmalige vergütungssteigernde Berücksichtigung der Tätigkeiten mit fremdrechtbelasteten Fahrzeugen würde eine unzulässige Doppelhonorierung bedingen und kommt daher nicht in Betracht. Insgesamt erschien in Anbetracht der fehlenden Massemehrung aufgrund des geringfügigen Überschusses für die zuschlagsfähigen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung mit den dargestellten und der Haftungsrisiken Zuschlag von 45% angezeigt. Die Verwalterin begehrt zudem einen Zuschlag von 20% für die Befassung mit den Arbeitnehmern bzw. den Arbeitsverhältnissen. Diese Tätigkeiten sind regelmäßig arbeitsintensiv und können daher im Rahmen des § 3 Absatz 1 Ziffer d InsVV einen Zuschlag bedingen, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Vorliegend waren zu Beginn der vorläufigen Verwaltung noch 28 Mitarbeitende beschäftigt, die teilweise bereits gekündigt, aber noch beschäftigt waren. Die erfolgten Kündigungen waren zu prüfen und die Mitarbeitenden über die Umstände des Verfahrens und die Modalitäten der Beschäftigungsverhältnisse und der Lohnzahlungen zu unterrichten. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Berechtigten wurde von der vorläufigen Verwalterin initiiert und berechnet.Die erforderlichen Daten wurden dabei ausweislich der Akte vom Schuldnerunternehmen ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und mussten nicht aufwändig selbst recherchiert werden. Die Tätigkeiten waren nachvollziehbar umfangreich, außergewöhnliche Besonderheiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergaben sich aber nicht. Inhaltlich ist die Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen auch nicht losgelöst von der Betriebsfortführung bewertbar. Für die geschilderten Tätigkeiten für zunächst 28 Arbeitnehmer war ein Zuschlag von 15% als geboten, aber auch ausreichend zu erachten. Die Verwalterin schildert zudem die gezeigten Bemühungen um eine übertragende Sanierung als aufwändig. Die Bemühungen um eine übertragende Sanierung können im vorläufigen Verfahren grundsätzlich keinen Zuschlag bedingen, da sie nicht dem Zweck dieses Verfahrensabschnittes entsprechen. Zuschläge kann es auch bei der vorläufigen Verwaltung nur für solche Tätigkeiten geben, die dem vorläufigen Verwalter vom Gesetz, dem Gericht oder den Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen wurden. ( vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz 7. Auflage 2024, Rdnr. 191 zu § 3 InsVV). Letztlich führten die dargestellten Bemühungen nicht dazu, dass eine übertragende Sanierung erfolgen konnte, da es sich um eine sehr spezialisierte Dienstleistung handelte, die nicht ohne Weiteres fortzuführen ist. Ein Bieteverfahren oder sonstige aufwändige Maßnahmen wurden nicht durchgeführt. Die Bemühungen bedingten jedoch eine Weiterführung der Tätigkeit durch den Schuldner selbst und den Erhalt eines Teils der Arbeitsplätze. Ein Zuschlag von 5% war daher vorliegend deshalb als geboten anzusehen. Insgesamt ergeben sich Zuschläge von 65%. Die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren ist aber sowohl zeitlich, als auch inhaltlich deutlich beschränkt gemessen am eröffneten Verfahren. Im vorliegenden Fall ist die Masse zudem deutlich höher als sie es im eröffneten Verfahren wäre, da dann nur etwaige Übererlöse aus der Verwertung der hier mit vollem Wert eingerechneten Fahrzeuge einzubeziehen wären. Die Gesamtvergütung muss letztlich aber im Bezug zur höheren Berechnungsgrundlage stehen und diesbezüglich bewertet werden. Vorliegend ergibt sich durch die große Masse des Weiteren eine Überschreitung von ca 40% zu der im Gutachten angegebenen Höhe. Der BGH sieht eine große Masse im vergütungsrechtlichen Sinn gem § 3 Abs. 1 Buchstabe c InsVV bei einem Wert von 250.000 EUR als gegeben(BGH 15.12.2011 - IX ZB 229/09, NZI 2012). Ein Abschlag war jedoch hier nicht vorzunehmen, da die Anforderungen nicht gering, sondern hoch waren. Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes mit Relation zur Berechnungsgrundlage und zum Aufwand war damit ein Gesamtzuschlag von 65 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 90 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €. Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €. Der Schuldner erhielt vorab rechtliches Gehör. Er hat sich nicht geäußert. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtspflegerin Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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