MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG Hamburg
Hamburg, HRA 107832
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Decisions during proceedings
Amtsgericht Bremen 29.06.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 509 IN 12/12 (Bitte stets angeben) B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MT Hellespont Charger GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg (AG Hamburg, HRA 107832), vertreten durch: 1. MT Hellespont Charger Verwaltungs GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Hellespont Ship Management GmbH & Co. KG, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, (Gesellschafterin), 1.2. HCI Treuhand SERVICE GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, (Gesellschafterin), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Edgar Grönda festgesetzt auf: *** EUR (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gründe: Mit Antrag vom 21.03.2024 (s. Bl. 430 ff. d.A.) beantragt der Insolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeiten im eröffneten Insolvenzverfahren. Die zur Ermittlung der Regelvergütung zugrunde zu legende Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und beträgt vorliegend 516.951,05 EUR. Daraus ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von *** EUR (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV. Hinzu kommt die zusätzliche Vergütung in Höhe von *** EUR (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt) für die Verwertung von Absonderungsrechten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Nach der Entscheidung des BGH vom 22.07.2021, IX ZB 85/19, darf der Teil der Regelvergütung, der sich aus der Mehrvergütung für Absonderungsrechte ergibt, auch durch die Gewährung von Zuschlägen nicht über die Kappungsgrenze von 50% der Feststellungskosten hinaus erhöht werden. Diese Grenze ist vorliegend bereits allein durch die eingestellte Mehrvergütung erreicht, so dass die Zuschläge aus der einfachen Regelvergütung ohne Mehrvergütung für Absonderungsrechte zu berechnen sind. Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 125% geltend gemacht, die seitens des Insolvenzverwalters im Rahmen der Gesamtbetrachtung (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 201/05) auf 100,00 % reduziert wurden. Zuschläge können grundsätzlich für qualitative (Regel-)Aufgaben nur dann gewährt werden, wenn entweder ein signifikanter zeitlicher Mehraufwand seitens des Insolvenzverwalters im Vergleich zu einem "Normalverfahren" vorliegt oder, besondere rechtliche Schwierigkeiten von diesem zu bewältigen sind, und durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht bereits aufgrund Massemehrung eine entsprechend hohe oder höhere Berechnungsgrundlage bei der Berechnung der (Regel-)Vergütung zugrunde liegt (BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11), so dass das Ergebnis für die geleistete Tätigkeit bzw. das Erschwernis des Verfahrens keine angemessene Vergütung darstellt. Aufgrund des Umfangs bzw. der rechtlichen Schwierigkeiten und Komplexität der Angelegenheiten werden die vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Gesamtbetrachtung geltend gemachten Zuschläge in Höhe von 100% für die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung in Form einer "kalten Zwangsverwaltung", den Vorbereitungen eines Insolvenzplans, der übertragenden Sanierung, dem Auslandsbezug und der Vielzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, trotz der Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände und gewisser Synergieeffekte aufgrund der Gleichartigkeit der weiteren vom Insolvenzverwalter zur selben Zeit abgewickelten fünf Parallelverfahren im Hinblick auf die im Verhältnis kleine Berechnungsgrundlage als angemessen erachtet. Auf die detaillierten Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag zu den von ihm geleisteten Tätigkeiten wird vollinhaltlich Bezug genommen. Aus der Betriebsfortführung in Form einer "kalten Zwangsverwaltung" ist aufgrund der zwischen der absicherungsberechtigten und die Betriebsfortführung finanzierende Gläubigerin (Commerzbank AG) und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vereinbarung vom 16. bzw. 21.05.20213 kein Überschuss zugunsten der Schuldnerin und damit der Insolvenzmasse entstanden. Folglich bedarf es keiner der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 24.01.2008, IX ZB 120/07 und 12.05.2011, IX ZB 143/2008) entsprechenden Vergleichsberechnung. Vergütungserhebliche Delegationen wurden durch den Insolvenzverwalter nicht vorgenommen. Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053) ) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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Distribution schedules (§ 188 InsO)
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