Downtown Deli GmbH Dreieich
Offenbach am Main, HRB 52162
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8 IN 275/24: In dem Insolvenzverfahren Downtown Deli GmbH, Robert-Bosch-Str. 5, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main, HRB 52162), vertr. d.: 1. ███████████████, (Geschäftsführer), wurde der bisherigen ████████████████████████████████████, ███████████████████████████████████████████████ am Main, aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag gemäß § 59 InsO entlassen und █████████████████ Götz Lautenbach, Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main, zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen und zur Stellung schriftlicher Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters gem. § 57 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 InsO bis zum 19.10.2026. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden Amtsgericht Offenbach am Main, 30.09.2026
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