convent experts GmbH Oldenburg (Oldenburg)
Oldenburg (Oldenburg), HRB 217331
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33 IN 19/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der convent experts GmbH, Eichenstraße 77 a, 26131 Oldenburg (Oldenburg) (AG Oldenburg, HRB 217331), vertr. d.: ██████████████, ██████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: ██████████ zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf den 27.07.2026. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über " besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar: - den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert: Vergleichsvereinbarung mit ██████████████████ gemäß Vereinbarung vom 13.05/21.05.2026 gegen Zahlung von EUR 20.000,00, die mittels Raten von jeweils von EUR 5.000,00 am 01.07.2026 und am 01.01.2027 sowie einer Schlussrate von EUR 10.000,00 am 01.07.2027 erbrachten werden soll, aus dem Darlehensvertrag vom 01.08.2017 über die restlichen EUR 154.801,92 entlassen wird. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren der Gläubigerversammlung entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 07.07.2026
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