Stäcker e. K., Nina Wentorf
Lübeck, HRA 1190 RZ
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Decisions during proceedings
1 IN 97/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ██████████████████, geboren am ██████████, ██████████████████████████████ Inhaber der Firma Modehaus Schumacher & Ankes Trachtengalerie, ███████████████████████████, Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 1190 RZ - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ECOVIS ████████████████ & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte, ████████████████████████████, Gz.: 608-20 Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 26.05.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.142.156,81 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.05.2025 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung wird vorliegend mit 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters angenommen. Die Eröffnung des Verfahrens ist im Jahr 2020 beantragt worden. Eine konkrete Regelung der vorläufigen Sachwaltung fand sich in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht. Die Literatur und Rechtsprechung hatten seinerzeit ausgearbeitet, dass entweder 15 % der Regelvergütung oder 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters als Vergütung eines vorläufigen Sachwalters anzunehmen seien. Vorliegend werden 25 % der Regelvergütung eines Verwalters beantragt, mithin BETRAG EUR. Dies war nicht zu beanstanden. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt. Der vorläufige Sachwalter führt aus, dass die Betriebsfortführung und die damit verbundenen Tätigkeiten einen Zuschlag von 75 % ausmachen. Diesem ist nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 07.10.2021, Az. IX ZB 4/20 in Randziffer 14 formuliert: „Bei der Bewertung der Angemessenheit des Gesamtzuschlags wird angesichts einer für die Berechnungsgrundlage maßgeblichen Masse von rund 2,5 Mio. € weiter zu beachten sein, dass in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Verwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten wird, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 28/14, WM 2017, 2028 Rn. 24; vom 29. April 2021 - IX ZB 58/19, WM 2021, 1194 Rn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 11 Rn. 106 f).“ Vorliegend ist ein Verfahren mit einer Berechnungsgrundlage von 1.142.156,81 € betroffen. Der Maßstab, wann eine Tätigkeit in diesem Verfahren als Regelaufgabe anzusehen ist, ist daher höher anzusetzen als bei einem Verfahren mit geringer Masse. Das vorliegende Verfahren ist mit Verfahren ähnlichen Massevolumens zu vergleichen. Dabei ist nach Auffassung des Unterzeichners ein Zuschlag zwar vorzunehmen, dieser aber der Höhe nach geringer einzustufen. Schon bei Verfahren mit geringer Masse ist die Insolvenzgeldvorfinanzierung mittlerweile regelhaft nicht mehr zuschlagsbegründend, da mithilfe moderner Informationsverarbeitungstechnik die Abläufe effizienter gestaltet werden können als in der Vergangenheit. Betriebsversammlungen, die Befassung mit Lieferanten oder Grundbesitz sind bei Verfahren dieser Größenordnung nahezu immer Teil der notwendigen Tätigkeiten. Diese sind damit bei Verfahren dieser Größenordnung ebenfalls bis zu einem gewissen Maß regelhaft. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 125,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwarzenbek Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwarzenbek Möllner Straße 20 21493 Schwarzenbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - 29.09.2026
Distribution schedules (§ 188 InsO)
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Decisions in residual debt relief proceedings
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