Heinzmann Metallverarbeitung GmbH Steinheim

Ulm, HRB 742611

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date
Opening date 01.07.2024
Administrator

01.09.2026 · Local Court Aalen

Decisions during proceedings

4 IN 173/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heinzmann Metallverarbeitung GmbH, Hangstr. 6, 89555 Steinheim, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████ Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 742611 - Schuldnerin - | Auf die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.08.2026 hin wird der Beschluss vom 28.07.2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Humpf, Gartenstraße 1, 73430 Aalen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.04.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 446.908,02 EUR auszugehen.Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 17.04.2026 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.04.2026 wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - erheblicher Mehraufwand durch die Betriebsfortführung für mehr als zwei Monate (20%)Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes war für die geplante übertragende Sanierung unabdingbar. Zur Sicherung des Geschäftsablaufs waren mehrere Personalversammlungen nötig; Betriebsabläufe und zahlreiche Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden erfolgten in enger Abstimmung mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Um die Liquidität der Schuldnerin während der Dauer der Betriebsfortführung überwachen zu können, waren in engen zeitlichen Abständen Liquiditätsauswertungen zu erstellen. Die Betriebsfortführung ergab keinen Überschuss, eine Vergleichsberechnung war somit nicht durchzuführen. - übertragene Sanierung/Asset Deal (20%) Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Im Beschluss vom 28.07.2026 wurde eine Vorschusszahlung in Höhe von BETRAG € berücksichtigt, hierbei handelte es sich jedoch um einen Übertragungsfehler im EDV-Programm. Tatsächlich beträgt der mit Beschluss vom 29.01.2025 bewilligte und am 11.02.2025 entnommene Vorschuss BETRAG €, so dass der Beschluss vom 28.07.2026 entsprechend zu berichtigen war. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 01.09.2026

30.07.2026 · Local Court Aalen

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4 IN 173/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heinzmann Metallverarbeitung GmbH, Hangstr. 6, 89555 Steinheim, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████ Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 742611 …

02.07.2024 · Local Court Aalen

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01.07.2024 · Local Court Aalen

Opening of proceedings

4 IN 173/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Heinzmann Metallverarbeitung GmbH, Hangstr. 6, 89555 Steinheim, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████ Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 742611 …

09.04.2024 · Local Court Aalen

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4 IN 173/24 | In dem Verfahren über den Antrag Heinzmann Metallverarbeitung GmbH, Hangstr. 6, 89555 Steinheim, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████ Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 742611 - …

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