ZADCON GmbH Dessau-Roßlau
Stendal, HRB 15799
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Decisions during proceedings
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████████████.: 2 IN 32/24. In dem Insolvenzverfahren ZADCON GmbH, Brauereistr. 13, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 15799), vertr. d.: ███████████, ███████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 27.07.2026 festgesetzt worden: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wurde festgesetzt auf: xxx EUR Nettovergütung xxx EUR Zuschläge xxx EUR Auslagen zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. xxx EUR Gesamtbetrag. Dem vorläufigen Sachwalter Markus Korbien, Klausenerstraße 24, 39112 Magdeburg, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Markus Korbien am 19.02.2024 zum vorläufigen Sachwalter und am 26.04.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 beantragte dieser die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters. Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden. Dem vorläufigen Sachwalter steht gemäß §§ 10 und 12a InsVV eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergibt sich aus seinem schlüssig vorgetragenen Vergütungsantrag vom 24.10.2024 und beläuft sich auf 586.270,93 EUR. Die Berechnung im Antrag entspricht den Regelungen der gesetzlichen Vergütung eines vorläufigen Sachwalters. Der Antragsteller hat zudem für seine über das übliche Maß hinausgehenden Tätigkeiten im Rahmen der begleitenden Überwachung der Unternehmensfortführung gem. § 3 InsVV einen Zuschlag i. H. v. 15 % sowie für die beratenden Begleitung des M & A Prozesses einen Zuschlag i. H. v. 15 % geltend gemacht, die unter Beachtung der Toleranzgrenzen gerade noch als festsetzungsfähig erachtet wurden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer waren gemäß §§ 10, 7 und 12 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 27.07.2026.
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