EAE Ewert Ahrensburg Electronic GmbH Ahrensburg

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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17.07.2026 · Local Court Reinbek

Decisions during proceedings

8 IN 182/13 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. EAE Ewert Ahrensburg Electronic GmbH, Kornkamp 8, 22926 Ahrensburg, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████ Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 2697 AH - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.948.343,63 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 370 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 17.03.2025/ 26.03.2026 wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung/ Arbeitnehmerangelegenheiten - M&A Prozess/ Unternehmensverkauf/ Abwicklung des Kaufvertrages - Veräußerung der Grundstücke - Abwehr von Drittrechten der Lieferanten - Einigungsverhandlungen mit den Banken - Konzernrechtliche Verflechtung - Auslandsbezug - Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss - PressearbeitAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters - Parallelverfahren Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Zudem war eine Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV i. H. v. 25.601,13 EUR hinzuzusetzen. Zu den Zuschlägen: Betriebsfortführung/ Arbeitnehmerangelegenheiten: Die Fortführung gestaltete sich aufgrund der zuvor gescheiterten Eigenverwaltung der komplex und aufwendig. Die Belegschaft musste regelmäßig über den Fortlauf des Verfahrens und die Auswirkungen auf die zukünftigen Arbeitsabläufe informiert werden, die Kunden und Lieferanten mussten aufgrund der für sie sich als neu darstellenden Situation davon überzeugt werden, dass trotz des massiven Abbaus an Personal die Aufträge planmäßig abgearbeitet werden können. Von großer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Betriebes waren die nach Eröffnung neu gewonnenen Aufträge, insbesondere drei größere Aufträge, die die Betriebsfortführung bis zum Verkauf sicherten. Ferner mussten teilweise einzelne Anpassungen an den Auftragserteilungen vorgenommen werden, so dass der Insolvenzverwalter diese mit den Auftraggebern verhandelte und abstimmte. Nur durch die Implementierung und Anpassung diverser Vorgänge zwischen dem Verwalterbüro und dem Tagesgeschäft bei der Schuldnerin konnte gewährleistet und überprüft werden, dass keine nicht abgestimmten Geschäftsvorfälle während der Betriebsfortführung getätigt wurden. Ferner wurde der Forderungseinzug forciert, da ein Verkauf des Betriebes in der ersten Jahreshälfte 2014 immer wahrscheinlicher wurde. M&A Prozess/ Unternehmensverkauf/ Abwicklung des Kaufvertrages Im Zuge der Veräußerung des Geschäftsbetriebs hat der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren mit 14 potenziellen Investoren Gespräche geführt und die Kaufoptionen erörtert. Letztlich haben zwei Interessenten ernsthafte Kaufangebote abgegeben. Diese zogen jedoch ihre Angebote bis zur Gläubigerversammlung zurück, so dass erneut ein Investorenprozess einleiten musste. Es wurden erneut rund 100 Interessenten angesprochen. Für den zeitintensiven Veräußerungsprozess und in diesem Zusammenhang umfangreichen Verhandlungen ist ein Zuschlag gerechtfertigt. Veräußerung der Grundstücke Nachdem es dem Insolvenzverwalter gelungen war, die Bank von einer freihändigen Verwertung der 2 Grundstücke (Betriebsstätte Tochtergesellschaft/ Gewerbefläche/ Bürogebäude) zu überzeugen, gestaltete sich die Veräußerung der Grundstücke zunächst aufgrund der damaligen schwierigen Lage auf dem Immobilienmarkt aufwendig. Abwehr von Drittrechten der Lieferanten Im Rahmen der Aus- und Absonderungsrechte hat sich der Insolvenzverwalter intensiv mit den Ansprüchen der Lieferanten auseinandergesetzt. Die Vorräte wurden durch die Lieferanten größtenteils unter verlängerten Eigentumsvorbehalten geliefert und bereits verarbeitet oder verbaut. Die größte Schwierigkeit stellte dabei die Herausarbeitung der Lieferantenansprüche dar. Einigungsverhandlungen mit den Banken Ein weiterer Zuschlag rechtfertigt sich für die umfangreichen Verhandlungen mit dem Bankenkonsortium hinsichtlich der Absonderungsrechte der Banken. Das Bankenkonsortium bestand aus der Deutschen Bank AG, Commerzbank AG und der UniCredit Bank, unter der Konsortialführung der Deutschen Bank AG. Die Banken hatten Absonderungsrechte in erheblichem Umfang an dem Umlaufvermögen der Schuldnerin sowie zu ihren Gunsten auf dem Grundvermögen lastenden Grundschulden. Konzernrechtliche Verflechtung Des Weiteren rechtfertigt sich ein Zuschlag aus der Komplexität und der Verflechtung der gesamten EAE-Gruppe und der hiesigen Schuldnerin. Zu berücksichtigen sind insbesondere in diesem Zusammenhang die zu erarbeitenden und umfangreichen Zuordnungen, die notwendig waren, um das operative Geschäft aufrechtzuerhalten. So mietete die Schuldnerin das Betriebsgelände, dass im Eigentum der Konzernmutter, der EAE Holding GmbH, stand. Die weiteren Nutzungsbedingungen wiederum waren in diesem Verfahren von erheblicher Bedeutung für den Fortbestand und die Veräußerung des schuldnerischen Betriebes. Aus der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Verbundenheit der Schuldnerin mit der Konzernmutter, waren nicht nur die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge, sondern vor allem die steuerlichen Behandlungen zu berücksichtigen. Auslandsbezug Vergütungserhöhend ist ferner der Bezug der Schuldnerin zum Ausland zu berücksichtigen. So handelte es sich bei dem Investor, der die Schuldnerin erworben hat, um eine niederländische Gesellschaft. Trotz der Übernahme des operativen Geschäfts von der Nachfolgegesellschaft, die weiterhin in der Niederlassung in Ahrensburg verblieb, fanden die Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit den niederländischen Investoren statt. Zudem hatte die Schuldnerin ausländische Kunden, so dass ein Teil des Forderungseinzugs auf Forderungen gegen Kunden, die weltweit ansässig waren, erfolgte. Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss Mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wurden während des Verfahrens mehrere Besprechungen abgehalten. Die Sitzungen waren für den Insolvenzverwalter arbeitsintensiv und erstreckten sich über mehrere zu erörternde Themenkomplexe. Insbesondere die zu entscheidenden Sachverhalte über die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens erforderten detaillierte Erläuterungen der beiden vorliegenden Kaufangebote. Auch in Bezug auf die Abgeltung der Absonderungsrechte waren umfangreiche Erörterungen notwendig. Pressearbeit Für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Umgang mit der medialen Aufmerksamkeit für dieses Verfahren, der auch noch nach Eröffnung des Verfahrens nicht abebbte und über das übliche Maß hinausging, wird einen Zuschlag für berechtigt und angemessen angesehen. Zu den Abschlägen: Parallelverfahren Zu berücksichtigen ist die gleichzeitige Bestellung des Insolvenzverwalters in den Verfahren über das Vermögen der Tochtergesellschaft EAE Ewert Automation Electronic GmbH und der EAE Holding GmbH. Durch die Verflechtungen der EAE-Unternehmen haben sich zum einen Überschneidungen in personeller Hinsicht ergeben. Erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters Aufgrund der Größe des Unternehmens und der Verbundenheit der verschiedenen Unternehmen untereinander konnte der Insolvenzverwalter auf einzelne grundlegende Angaben und Sachverhalte im vorläufigen Verfahren zurückgreifen, so dass einen Abschlag für angemessen erachtet wird. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung (sehr hohe Berechnungsgrundlage, Zusammenspiel mehrerer Zuschlagstatbestände) war ein Übersteigen des Regelsatzes um 370 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 126.716,87 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR (457 x 2,80 EUR) waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek Parkallee 6 21465 Reinbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Reinbek Parkallee 6 21465 Reinbek einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 15.07.2026

28.05.2026 · Local Court Reinbek

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07.05.2026 · Local Court Reinbek

Distribution schedules (§ 188 InsO)

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07.05.2026 · Local Court Reinbek

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04.05.2026 · Local Court Reinbek

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28.03.2024 · Local Court Reinbek

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8 IN 182/13 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. EAE Ewert Ahrensburg Electronic GmbH, vert.d.d. ████████████████, ████████████████████████████ - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der bis 16.04.2024 …

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