AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH Speyer
Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244
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Decisions after termination of proceedings
3 c IN 292/19 Sp 09.09.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice GmbH, Farrenturmgasse 14, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 53244), vertreten durch: ████████████, als GF der AGH Gebäude- und Dienstleistungsservice, ████████████████████████████████, (Geschäftsführer), - Schuldnerin - Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt 1.wird auf Antrag des Insolvenzverwalters Nachtragsverteilung gem. § 203 InsO angeordnet hinsichtlich des von der Stadt Speyer erstatteten Guthabens aus der von der Schuldnerin für 2019 und etwaige weitere Jahre gezahlten Gewerbesteuer . Der zugeflossene Betrag (1660,75€) ist zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, bevor eine Ausschüttung an die Verfahrensgläubiger erfolgt. 2.wird die Durchführung der Nachtragsverteilung dem Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Thorsten Konrad, übertragen. 3. wird em Insolvenzverwalter für die Durchführung der Nachtragsverteilung antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von x € festgesetzt und die Entnahme aus der Masse gestattet. Gründe: Im zugrundeliegenden Verfahren wurde der Schlusstermin bereits durchgeführt und das Verfahren aufgehoben. Am 07.08.2026 erstattete die Stadt Speyer ein Guthaben aus von der Schuldnerin gezahlter Gewerbesteuer für das Jahr 2019. Diesbezüglich war auf Antrag des Verwalters die Nachtragsverteilung anzuordnen. Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das einem Schuldner/ einer Schuldnerin zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er/sie während des Verfahrens erlangt . Die Vorschrift definiert den Umfang der Insolvenzmasse. Gemeint ist hier die sogenannte Sollmasse , also der Umfang der Gegenstände, der den Gläubigern haftungsrechtlich zugewiesen ist (§§ 1, 38) und von Rechts wegen vom Insolvenzbeschlag erfasst wird (Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017) Wird der Anspruch erst nach Verfahrensende bekannt, kommt eine Nachtragsverteilung gem. § 203 in Betracht (BGH, ZInsO 2011, 45) Vorliegend erfolgte der Zufluss aus einem Vermögenswert der Schuldnerin nach Aufhebung des Verfahrens, sodass nach der Regelung des § 203 Abs.1 Ziffer 3 Nachtragsverteilung anzuordnen war. Die aus der Nachtragsverteilung entstehenden Kosten sind aus der Masse vorweg zu begleichen. Für die Durchführung einer Nachtragsverteilung hinsichtlich nach Aufhebung eingegangener, massebeschlagener Beträge steht dem Verwalter grundsätzlich eine gesonderte Vergütung nach § 6 InsVV zu. Diese errechnet sich aus dem Betrag der Nachtragsverteilung und beträgt nach der Rechtsprechung 25% der Regelvergütung der §§ 1, 2 InsVV. Vorliegend waren damit antragsgemäß x € festzusetzen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (x €). Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Sofern eine vorherige Anhörung nicht erfolgt ist, kann diese Entscheidung mit der unbefristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. x Rechtspflegerin Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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