M-H-B Mittelhessisches Bauunternehmen GmbH Wetzlar
Wetzlar, HRB 8703
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Distribution schedules (§ 188 InsO)
Decisions during proceedings
3 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren M-H-B Mittelhessisches Bauunternehmen GmbH, Nauborner Straße 176, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 8703), vertr. d.: ████████████, █████████████████████████████████, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt. 1. XXX Euro Nettovergütung nach InsVV 2. XXX Euro um 20 % erhöht zuzüglich 3. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie 4. XXX Euro Auslagen zuzüglich 5. XXX Euro Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch, Frankfurter Straße 13, 35781 Weilburg, Tel.: 06471/5166310, Fax: 06471/5166390, E-Mail: weilburg@westhelleundpartner.eu, Internet: www.westhelleundpartner.eu wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 13.464,58 Euro ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV berechnet sich hieraus eine Vergütung in Höhe von XXX Euro. Mit der vorgenannten Regelvergütung ist allerdings nur die Mühewaltung in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Das vorliegende Verfahren ist jedoch gemessen an dem an dem AG Wetzlar anhängigen Verfahren was die Anforderungen an die Insolvenzverwaltung, Verfahrensdurchführung, Dauer und den Schwierigkeitsgrad angehet als überdurchschnittlich zu bewerten, so dass Zuschläge zur Regelvergütung gerechtfertigt sind. Die Erhöhung der Regelvergütung um 20 % ist dadurch geboten, dass * der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und Sachverhalte selbst erarbeitet werden mussten. Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 24.08.2026 wird Bezug genommen. Die Erhöhung hält auch der Gesamtschau der Tätigkeiten im Insolvenzverfahren stand. Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Wetzlar, den 13.10.2026
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