INFINUS AG Ihr Kompetenz - Partner Dresden

Dresden, HRB 23198

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 548 IN 2300/13 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz - Partner, █████████████████████████████████████, Amtsgericht Dresden , HRB 23198 vertreten durch den Vorstand ████████████ ergeht am 10.08.2026 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung der Insolvenzverwalterin, hier für die ehemalige vorläufige Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin ████████████████, wird nunmehr ergänzend antragsgemäß festgesetzt. 1. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt. 2. Der bereits festgesetzte Betrag in Höhe von XXX EUR auf Vergütung und Auslagen der ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalterin ist auf diese Festsetzung anzurechnen. 3. Der jetzige Insolvenzverwalter wird zur Entnahme der restlichen Vergütung und Auslagen in Höhe von XXX EUR aus der Insolvenzmasse ermächtigt. 4. Der weitere Vergütungsantrag vom 01.12.2025 auf Festsetzung einer vorläufigen Verwaltervergütung nebst Auslagen in Höhe von XXX EUR für die ehemalige vorläufige Insolvenzverwalterin wird zurückgewiesen, da mit diesem Beschluss nunmehr endgültig über die Vergütung der ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalterin, in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss des AG Dresden vom 02.05.2016 und dem Beschluss des LG Dresden - Az. 5 T 478/16 - vom 14.12.2022 entschieden wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

22.05.2026 · Local Court Dresden

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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 548 IN 2300/13 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz - Partner, █████████████████████████████████████, Amtsgericht Dresden , HRB 23198 vertreten durch den …

07.12.2023 · Local Court Dresden

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