"Stahl und Mehr" Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG Mülheim-Kärlich
Koblenz, HRA 21703
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████████████.: 7 IN 118/18. In dem Insolvenzverfahren "Stahl und Mehr" Metall- und Kunststoffmarkt UG & Co. KG, Auf dem Hahnenberg 23, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRA 21703), vertr. d.: █████████████████, ███████████████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden: 1. ??? € Nettovergütung nach InsVV 2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 3. ??? € Auslagen 4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. 5. ??? € Gesamtbetrag Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nada Nasser, Schlossstraße 1, 56068 Koblenz, wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse im Rahmen der Massekostenverteilung zu entnehmen, da diese zu einer vollständigen Entnahme voraussichtlich nicht ausreicht. G r ü n d e: Das Insolvenzverfahren wurde am 11.02.2019 eröffnet. Der Insolvenzverwalterin steht daher eine Vergütung zu. Die Vergütung beruht auf einer Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von 13.898,74 €. Diese berechnet sich wie folgt: 14.733,-- € Gesamtsumme der Einnahmen - 140,06 € nachlaufende Betriebsfortführungskosten - 694,20 € Absonderung --------------- = 13.898,74 € Berechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich gem. §§ 1, 2 InsVV die oben berechnete (Regel-)Vergütung, die zur Überzeugung des Gerichts angemessen ist. Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens und jeweils 10 % der Vergütung für jedes weitere - auch begonnene - Jahr der Verfahrensdauer), höchstens jedoch 30 % der Nettovergütung. Weiter wurden 2,80 € pro übertragener Zustellung nach § 8 InsO (hier 21 Stk.) gewährt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Mayen, 21.10.2026.
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