Heuberger Fashion GmbH Landau in der Pfalz
Landau in der Pfalz, HRB 3508
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Aufgrund der Entscheidung des BGH, Beschluss v. 14.12.2017 - IX ZB 65/16 - ist der Vergütungsbeschluss exklusiv der festgesetzten Beträge zu veröffentlichen. Es werden bis auf die festgesetzten Beträge sämtliche Inhalte automatisch in den Veröffentlichungstext übertragen. Werden außerhalb der Textfelder Änderungen im Beschlusstext vorgenommen, müssen diese händisch in den Veröffentlichungstext übertragen werden. Es ist zudem zu prüfen, ob ggf. weitere Teile des Beschlusses für eine auszugsweise Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO zu löschen sind. Aus technischen Gründen werden die Markierungen der Ankreuzfelder und die Inhalte der Textfelder erst vollständig übertragen - soweit nicht der Vergütungsrechner benutzt wird -, wenn die Vorlage über die Schaltfläche "Text bereinigen" bereinigt wird. 3 IN 155/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heuberger Fashion GmbH, Marktstraße 72, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 3508), vertr. d.: 1. ███████████████, ██████████████████████████ in der Pfalz, (Geschäftsführer), 2. ████████████████, ████████████████████████████████ in der Pfalz, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: xxx EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO xxx EUR um xxx % erhöht zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % xxx EUR Auslagen zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % xxx EUR Gesamtbetrag Die Vergütung wird gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Mit Schriftsatz vom 22.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von xxx EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR. II. Hinsichtlich der Zuschläge hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch begründet. Er hat den Betrieb nach Übernahme des Amts des vorläufigen Insolvenzverwalters fortgeführt und er hatte einen erheblichen Mehraufwand durch die arbeitsrechtlichen Fragen. Zur ausführlichen Begründung wird auf seinen Antrag Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 b) und d) ist ein Zuschlag insbesondere in diesen Fällen festzusetzen. Die Höhe der Zuschläge ist angemessen, insbesondere wurden vom Insolvenzverwalter auch plausible Vergleichsrechnungen vorgelegt und eigenständig Abschläge in den entsprechenden Fällen vorgenommen. Der Schuldner und die Gläubiger wurden mit Beschluss vom 22.04.2026 angehört. Sie haben sich bis heute, drei Monate nach der Bekanntgabe und Veröffentlichung, nicht geäußert. Insbesondere liegen keine Beschwerden vor. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Landau in der Pfalz, 03.08.2026
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