Repro-Solutions GmbH Dinklage
Oldenburg (Oldenburg), HRB 216488
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10 IN 74/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Repro-Solutions GmbH, Wulfenauer Mark 1 A, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRB 216488), vertr. d.: 1. ██████████████, ███████████████████████████████████, (Geschäftsführerin), 2. █████████████████████, █████████████████████████████████████████, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Es wird eine besondere Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Stichtag, der dem Termin der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 28.07.2026. Bis zu diesem Stichtag müssen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten in schriftlicher Form beim Insolvenzgericht eingegangen sein. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über 1. Der Insolvenzverwalterin wird die Zustimmung erteilt, den vor dem Landgericht Oldenburg zum Aktenzeichen 12 O 3313/25 geschlossenen Widerrufsvergleich anzunehmen. 2. Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, für die Vergleichssumme eine Sondermasse zu bilden. 3. Die Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die hierauf entfallende Vergütung und die hierauf entfallenden Gerichtskosten sowie die angefallenen Prozesskosten abzüglich der geleisteten Vorschüsse vorab von der Sondermasse zu entnehmen und den restlichen Betrag an die geschädigten Gläubiger (Begünstigte der Sondermasse) vorab quotal zu verteilen. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Vechta, 06.07.2026
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