Edgar Roscher GmbH & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne Happurg

Nürnberg, HRA 6595

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 02.01.2024
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Decisions during proceedings

IN 1333/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Edgar Roscher GmbH & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne, Hohenstädter Straße 53, 91230 Happurg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin █████████████ Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer ██████████ Registergericht: ██████████████████████████████ericht Register-Nr.: HRA 6595 - Schuldnerin - Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Daniel Fábián, Rudolphstraße 30, 90489 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.08.2026 und Ergänzung vom 17.09.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der festgesetzte Verkehrswert abzüglich der dinglichen Belastungen für die Immobilie der Schuldnerin war in der Berechnungsgrundlage enthalten, da sich der vorläufige Insolvenzverwalter bereits erheblich mit der Immobilie befasst hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %. Der Zuschlag verteilt sich wie folgt: - 31,68 % Ausgleichszuschlag Betriebsfortführung - 20,00 % Erschwerte Informationsbeschaffung - 25,00 % Arbeitsrechtliche Mehrbelastung - 20,00 % Sanierungsbemühungen Der sich daraus ergebende Gesamtzuschlag von 96,68 % wurde vom Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtschau auf 70,00 % reduziert. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.08.2026 und 17.09.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb mit 16 Mitarbeitern im vorläufigen Insolvenzverfahren für ca. zweieinhalb Monate fortgeführt. Die genauen Umstände und damit einhergehenden Schwierigkeiten sind insbesondere der ergänzenden Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.09.2026 zu entnehmen. Der hierfür angesetzte Zuschlag von 37,5 % wurde durch die erforderliche Vergleichsberechnung auf 31,68 % reduziert. Rechnerisch korrekt sind zwar 31,58 %, aufgrund der späteren Reduzierung des Gesamtzuschlags hat dieser Rechenfehler jedoch keine Auswirkungen auf die Vergütungshöhe. Da dem Insolvenzverwalter auf Schuldnerseite kein hinreichend informierter Ansprechpartner zur Verfügung stand, da der Geschäftsführer erst seit einem Jahr und der Betriebsleiter noch wesentlich kürzer in seiner Position waren, gestaltete sich die Informationsbeschaffung schwierig, wofür ein entsprechender Zuschlag von 20 % geltend gemacht wird. Darüber hinaus beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 25 % für die arbeitsrechtliche Mehrbelastung. Zur Begründung zeigt der vorläufige Insolvenzverwalter auf, welche Tätigkeiten für die erfolgte Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich waren (vgl. Schreiben vom 17.09.2026) und zudem waren diverse Fragen für die Arbeitnehmer zu klären. Der vorläufige Insolvenzverwalter war während des vorläufigen Insolvenzverfahrens bemüht, den Betrieb der Schuldnerin zu veräußern, um diesen zu erhalten. Zu diesem Zweck erfolgten diversen Direktansprachen und Besprechungen, die zwar zu keinem positiven Ergebnis führten, aber zeitintensiv waren. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt, da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die benannten Zuschlagstatbestände über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen war. Diesem Umstand wird mit dem beantragten Zuschlag hinreichend Rechnung getragen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.10.2026

23.09.2026 · Local Court Nürnberg

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IN 1333/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Edgar Roscher GmbH & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne, Hohenstädter Straße 53, 91230 Happurg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin █████████████ Beteiligungs GmbH, …

05.09.2025 · Local Court Nürnberg

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IN 1333/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Edgar Roscher GmbH & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne, Hohenstädter Straße 53, 91230 Happurg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin █████████████ Beteiligungs GmbH, …

05.04.2024 · Local Court Nürnberg

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IN 1333/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Edgar Roscher GmbH & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne, Hohenstädter Straße 53, 91230 Happurg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin █████████████ Beteiligungs GmbH, …

02.01.2024 · Local Court Nürnberg

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IN 1333/23 In dem Verfahren über den Antrag d. █████████████████H & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne, Hohenstädter Straße 53, 91230 Happurg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin █████████████ Beteiligungs GmbH, diese vertreten …

19.10.2023 · Local Court Nürnberg

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IN 1333/23 In dem Verfahren über den Antrag d. █████████████████H & Co. KG Textilfärberei-Buntgarne, Hohenstädter Straße 53, 91230 Happurg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin █████████████ Beteiligungs GmbH, diese vertreten …

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