UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG Berlin
Berlin, HRA 48700 B
Publications
Other
Decisions during proceedings
Amtsgericht Bremen 07.10.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 525 IN 2/17 (Bitte stets angeben) B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG, Oldenburger Str. 6, 10551 Berlin (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 48700 B), vertreten durch: 1. NE Nord Energie GmbH, Oldenburger Str. 6, 10551 Berlin, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Abdelmajid Tareq, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des ███████████████████████████████t Dr. Malte Köster festgesetzt auf: € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. G r ü n d e: Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 2.436.130,79 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV. Eine Differenz zur Insolvenzmasse aus dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters in Höhe von 694,80 € ergibt sich aus dem Abzug von nachlaufenden Verbindlichkeiten. Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 255% geltend gemacht, und zwar in Höhe von: -200% für den Mehraufwand im Zuge der hohen Gläubiger- und Debitorenanzahl. Hinsichtlich dem schuldnerischen Unternehmen sind 134.643 Gläubiger bekannt geworden, von denen 56.077 Forderungen zur Tabelle angemeldet haben. -20% für die Mehraufwendungen im Rahmen Informationsbeschaffung. Im Zuge des Todes des Firmengründers mangelte es an kundigen Auskunftspersonen, was wiederum laut Insolvenzverwalter zu signifikanten Erschwernissen hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeiten führte. -20% für die Mehrarbeit im Rahmen der Prozessbegleitung und Prozessorganisation. Insbesondere durch die Erforderlichkeit der Befassung mit der Spezialmaterie der EEG-Umlage seien dem Insolvenzverwalter signifikante Mehraufwendungen entstanden. -15% für die zusätzlichen datenschutzrechtlichen Belastungen. Hier insbesondere die im Verfahrensverlauf abzuarbeitenden 58 Auskunftsersuchen. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.01.2022 nebst weiteren Ergänzungen vom 28.08.2026 wird insoweit Bezug genommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden geltend gemachte Zuschläge unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten in Höhe von 235 % als angemessen betrachtet. Es wurden demnach Gesamtabschläge in Höhe von 20% vorgenommen. Der vorgenommene Abschlag ist darauf zurückzuführen, dass die Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters zu Arbeitserleichterungen im eröffneten Verfahren führten. Insbesondere bezüglich der Insolvenzgläubiger und des Forderungseinzugs führte die Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Erleichterungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Tätigkeiten sich in Teilbereichen überschneiden und nicht gänzlich unabhängig voneinander bewertet werden können. Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Decisions during proceedings
Other
Other
Other