UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG Berlin
Berlin, HRA 48700 B
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Decisions during proceedings
Amtsgericht Bremen 24.08.2026 Insolvenzgericht Geschäfts-Nr.: 525 IN 2/17 (Bitte stets angeben) B e s c h l u s s In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG, Oldenburger Str. 6, 10551 Berlin (AG Berlin-Charlottenburg, HRA 48700 B), vertreten durch: 1. NE Nord Energie GmbH, Oldenburger Str. 6, 10551 Berlin, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. Abdelmajid Tareq, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt auf: € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte. Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 2.409.896,04. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 300 % geltend gemacht und zwar in Höhe von: 150% für den Mehraufwand im Zuge der hohen Gläubiger- und Debitorenanzahl. Aus den Schuldnerunterlagen sind insgesamt 134.643 Gläubiger und 49.000 Debitoren bekanntgeworden. 50% für die Erschwernisse der vorgefundenen Konzernstruktur und Konzernverflechtungen der Schuldnerin. Die Leistungsbeziehung der Schuldnerin zu ihren Kunden stellte sich aufgrund der Konzernstruktur undurchsichtig und schwer zu ermitteln dar. Hinsichtlich der umfangreichen wechselseitigen Leistungsbeziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe ist eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schwester- und Muttergesellschaften erforderlich gewesen. 75% für die Mehraufwendungen im Rahmen Informationsbeschaffung. Im Zuge des Todes des Firmengründers mangelte es an kundigen Auskunftspersonen, was wiederum zu signifikanten Erschwernisse hinsichtlich der Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters führte. 25% für den tatsächlich und rechtlich komplizierten Forderungseinzug. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag vom 27.01.2022 wird insoweit Bezug genommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden die geltend gemachten Zuschläge unter Einbeziehung vergütungsrechtlicher Delegationen für die geleisteten Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters als angemessen erachtet. Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet. Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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