Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft Lahnstein
Koblenz, HRA 3558
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21 IN 168/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Philippine GmbH & Co. Technische Kunststoffe Kommanditgesellschaft, Max-Schwarz-Straße 33, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRA 3558), vertr. d.: 1. Philippine Beteiligungsgesellschaft mbH, Max-Schwarz-Straße 23, 56112 Lahnstein, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. █████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und █████████████████████████████████ festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.877.808,72 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Für die vorläufige Insolvenzverwaltung werden folgende Zuschläge geltend gemacht: a) Betriebsfortführung Der geltend gemachte Zuschlag ist nicht zu beanstanden. Auf die im Antrag vorgenommenen Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die dortige Berechnung steht im Einklang mit geltender Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12. 5. 2011- IX ZB 143/08). b) Übertragende Sanierung / M&A Prozess Die Bemühungen im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung sind im Wege des Zuschlags berücksichtigungsfähig und unterliegen nicht dem Normalverfahren, § 3 Absatz 1 lit. b) InsVV. Der Zuschlag in Höhe von 50 % ist angemessen und unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands der Insolvenzverwaltung nicht zu beanstanden (vgl. auch Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 116-118). c) Konzernverflechtung und Auslandsberührung Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 0,25 wird nicht beanstandet und als angemessen angesehen. Auf die Begründung im Vergütungsantrag wird vollinhaltlich Bezug genommen. d) Gläubigerausschuss Hinsichtlich des Abschnitts "Gläubigerausschuss" wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % geltend gemacht. Der geltend gemachte Zuschlag wird nicht zuerkannt. Das Organ des Gläubigerausschusses ist dem Insolvenzverfahren immanent und nicht mit einem zu vergütenden Mehraufwand abzugelten. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gläubigerausschuss ist als normale Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu werten und einem Regelfall zuzuordnen. Die im Vergütungsantrag ausgeführte Begründung im Hinblick auf die M&A Prozesse, der Bewertung des betrieblichen Vermögens, der Versicherung des Gläubigerausschusses und der Kassenprüfungsangebote sowie der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Mitarbeiter ergibt sich keine andere Beurteilung, als das ein Zuschlag nicht zuerkannt werden kann. Insbesondere werden die vorgenannten Tätigkeiten zum Teil bereits im Zuschlag für die M&A Prozesse (siehe b) ) und Vielzahl von Mitarbeitern, Erledigung von Sonderthemen im Zusammenhang mit der Belegschaft und Insolvenzgeldvorfinanzierung (siehe e) ) berücksichtigt. e) Vielzahl von Mitarbeitern, Erledigung von Sonderthemen im Zusammenhang mit der Belegschaft und Insolvenzgeldvorfinanzierung Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 50 % ist angemessen und zu berücksichtigen. Auf die zutreffen Begründung wird vollinhaltlich Bezug genommen. f) Abschläge Zu Abfederung etwaiger Überschneidungen wird ein Abschlag in Höhe von 0,05 vorgenommen. In der Gesamtschau wird daher ein Zuschlag in Höhe von 200 % beantragt und ist nicht zu beanstanden. Zwar wird unter den vorgenannten Punkten lediglich eine Summe von 190 % gebildet. Jedoch wird unter Achtung der Ausführungen zu Punkt g) im Vergütungsantrag im Wege der Gesamtbetrachtung ein Zuschlag in Höhe von 200 % als angemessen angesehen. Insbesondere darf vorliegend nicht verkannt werden, dass es sich um ein wesentlich überdurchschnittliches Verfahren aufgrund der Größe und Komplexität in wirtschaftlicher, konzernorganisatorischer sowie rechtlicher Sicht handelt. Auch die Bemühungen hinsichtlich der Weiterbeschäftigung von circa 300 Arbeitnehmern stellt einen haftungsrechtlichen als auch sozialrechtlichen zu berücksichtigen Punkt dar. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Koblenz, 25.08.2026
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