Weidner Trockenbau GmbH Bad Kötzting

Regensburg, HRB 17900

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date
Opening date 01.12.2023
Administrator

14.08.2026 · Local Court Regensburg

Decisions during proceedings

Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4 IN 420/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Weidner Trockenbau GmbH, Hauser Straße 26, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer █████████████████████████ und ███████████████ Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17900 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. ███████████████, ████████████████████████████████████, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: xxx EUR Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.07.2026. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung). Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon in der Regel 25 %. In diesem Verfahren beantragte dieser einen Zuschlag von xxx % ausgehend von der Regelvergütung. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Hierfür veranschlagt der Insolvenzverwalter auf Grund des Mehraufwands gegenüber einem einen Zuschlag von xxx %. Diesem kann gefolgt werden. Die notwendige Vergleichsberechnung zur Vermeidung einer Doppelvergütung (Berechnungsgrundlage mit Gewinn aus Geschäftsfortführung zur Geschäftsgrundlage ohne Gewinn aus Geschäftsfortführung, aber mit xxx % Zuschlag) hat der vorläufige Insolvenzverwalter richtig durchgeführt. Es verbleibt ein Zuschlag von xxx % für die Geschäftsfortführung. Desweiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmerangelegenheiten geregelt, xxx Diese Tätigkeiten gehen über jene in einem sogenannten Regelverfahren hinaus, so dass auch hier der beantragte Zuschlag von xxx % angemessen ist. Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bemühte sich der Insolvenzverwalter um einer übertragende Sanierung. Der Aufwand hierfür geht über ein Regelverfahren hinaus.xxx Der beantragte Zuschlag von xxx % ist angemessen. In Summe ergibt dies Zuschläge von insgesamt xxx %. Zuschläge sind nicht zu addieren, sondern in der Gesamtschau des Verfahrens zu sehen. In diesem Fall ist der Zuschlag in Höhe von xxx % auch in der Gesamtschau des Verfahrens angemessen, aber auch ausreichend, und konnte festgesetzt werden. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Regensburg Augustenstr. 3 93049 Regensburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026

01.12.2023 · Local Court Regensburg

Opening of proceedings

4 IN 420/23 | In dem Verfahren über den Antrag d. Weidner Trockenbau GmbH, ████████████████████████████████████, vertreten durch die Geschäftsführer █████████████████████████ und ███████████████ Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17900 - …

02.10.2023 · Local Court Regensburg

Security measures

4 IN 420/23 | In dem Verfahren über den Antrag d. Weidner Trockenbau GmbH, ████████████████████████████████████, vertreten durch die Geschäftsführer █████████████████████████ und ███████████████ Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17900 - …

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