Logimart Transport und Service GmbH Dietzenbach
Offenbach am Main, HRB 50011
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8 IN 77/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Logimart Transport und Service GmbH, Voltastraße 4, 63128 Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRB 50011), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 10 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 313.228,47 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. a) Zuschläge: Die Betriebsfortführung gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Jedoch ist gem. § 3 Abs. 1b InsVV in der Regel ein angemessener Zuschlag zu gewähren, wenn nicht bereits die Betriebsfortführung zu einer Masseerhöhung geführt hat, die mit einer entsprechenden Vergütungserhöhung verbunden ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Ein Zuschlag ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch die Arbeitskraft des Insolvenzverwalters in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden ist bzw. wenn damit ein erheblicher Mehraufwand für den Insolvenzverwalter verbunden ist (BGH, Beschluss vom 11.10.2007, Az.: IX ZB 15/07; BGH, Beschluss vom 10.06.2021, Az.: IX ZB 51/19; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlags ist, dass durch die Betriebsfortführung eine entsprechende Massemehrung nicht stattgefunden hat. Daher ist zu überprüfen, inwieweit die Betriebsfortführung zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse geführt hat, da sich die Betriebsfortführung bei der Erzielung von Überschüssen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b InsVV über eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage bereits positiv auf die Vergütung des Insolvenzverwalters auswirkt. Ein Zuschlag gem. § 3 Abs. 1b InsVV ist in der Regel zu gewähren, wenn das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsfortführung in einem unangemessenen Verhältnis zu dem dafür notwendigen Aufwand steht und die dadurch bewirkte Vergütungserhöhung als nicht mehr angemessen anzusehen ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 78 ff.). Es wurde kein Überschuss erwirtschaftet. Dies wurde auch durch den Sachverständigen im Rahmen der Schlussrechnungslegungsprüfung festgestellt. Im Schlussbericht vom 13.01.2025, Vergütungsantrag vom selben Tag und Schreiben vom 10.08.2026 führt die Insolvenzverwalterin aus, dass der Geschäftsbetrieb nach Eröffnung am 01.10.2019 (ca. 4 Monate) fortgeführt worden ist. Bereits im Dezember 2019 konnte festgestellt werden, dass es sich mangels Kaufinteressent um eine Betriebsfortführung zum Zwecke der Ausproduktion handelte. Ebenso ist zu beachten, dass es sich bei der Schuldnerin eher um ein kleines Unternehmen (29 Mitarbeiter) handelt. Bei einer Ausproduktion wird das noch vorhandene Potential des Betriebes wie z. B. Know-how, Aufträge, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Halbfertigwaren verwertet. Die Ausproduktion stellt eine Unterart der Betriebsstilllegung dar und zugleich eine (zeitweilige) Betriebsfortführung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Nr. 4b, 3 Abs. 1b InsVV (BGH, Beschluss vom 07.10.2010, Az.: IX ZB 115/08; BGH, Beschluss vom 27.09.2012, Az.: IX ZB 243/11; Graeber/Graeber-InsVV-Online, 2023, § 3 InsVV, Rn. 162). Es ist jedoch festzuhalten, dass eine Ausproduktion nicht die gleichen Anforderungen an einen Insolvenzverwalter stellt wie eine normale Betriebsfortführung. Dies ist bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen und gerechtfertigten Zuschlags zu berücksichtigen. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles und den Ausführungen der Insolvenzverwalterin im Vergütungsantrag sowie dem Schreiben vom 10.08.2026 wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen und gerechtfertigt angesehen. Im Rahmen der Betriebsfortführung ist kein Überschuss entstanden, der bereits zu einer Massemehrung und damit zu einer Erhöhung der Regelvergütung der Insolvenzverwalterin geführt hat. b) Abschläge: Mit den Ausführungen zu dem gemachten Abschlag in Höhe von 10 % bzgl. der Übertragung der Fortführungs-/Beratungsleistungen auf Herrn ██████████████████████ Pilgrim erbrachten Tätigkeiten (u. a. Liquiditätsplanung, Bestell-/Einkaufswesen und Abstimmung Zahlungsverkehr) sowie Fa. I-L-F Consulting besteht Einverständnis. Die Vergleichsberechnung ist nachvollziehbar (entstandene Kosten ca. 4340 €) und ist prozentual in Abzug zu bringen. Weiterhin wird ein Abschlag in Höhe von 10% für die vorläufige Insolvenzverwaltung in Abzug gebracht. c) Ergebnis: Im Rahmen der Gesamtschau wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen und ausreichend angesehen. IV. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV, § 4 Abs. 2 InsVV. V. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 01.09.2026
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