Willi Alpers GmbH & Co. KG Peine

Hildesheim, HRA 100772

Insolvency proceedings Other
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26.10.2026 · Local Court Gifhorn

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35 IN 447/08: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Willi Alpers GmbH & Co. KG, Daimlerstr. 1, 31228 Peine (AG Hildesheim, HRA 100772), vertr. d.: 1. Dr. Rauls Beteiligungs …

26.10.2026 · Local Court Gifhorn

Decisions after termination of proceedings

35 IN 447/08: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Willi Alpers GmbH & Co. KG, Daimlerstr. 1, 31228 Peine (AG Hildesheim, HRA 100772), vertr. d.: 1. Dr. Rauls Beteiligungs GmbH, Daimlerstr. 1, 31228 Peine, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. █████████████, ██████████████████████████, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 200 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 495.739,01 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 1.062.422,48 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 32.661,14 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 16.330,57 EUR anzusetzen. Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR. III. Der Insolvenzverwalter hat folgende Zuschläge beantragt: - Betriebsfortführung: 80 % - Übertragende Sanierung, Übergangsphase, Schwierigkeiten bei der Abwicklung: 80 % - Arbeitnehmerangelegenheiten: 25 % - Hohe Gläubigeranzahl: 5 % - Immobilienbewirtschaftung: 35 % Dies enspricht insgesamt 225 % beantragten Zuschlägen. Den Zuschlägen für die Betriebsfortführung, der Übertragenden Sanierung u.a. und Immobilienbewirtschaftung konnte vollumfänglich entsprochen werden. Bzgl. der Begründung kann den Ausführungen im o.g. Vergütungsantrag gefolgt werden. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen. Der Zuschlag für die Arbeitnehmerangelegenheiten wird auf 5 % festgesetzt. Dieser wird lediglich in dieser Höhe für angemessen erachtet. Die arbeitsrechtlichen Tätigkeiten fallen in den Bereich der Betriebsfortführung. Hierfür wurde ein Zuschlag in Höhe von 80 % festgesetzt. Vorliegend wurde darüber hinaus mit der Personalsachbearbeitung ein Dienstleister beauftragt. Den Zuschlag für die Arbeitnehmerangelegenheiten begründet der Insolvenzverwalter damit, dass insolvenzgeldspezifische Formalitäten abgewickelt werden mussten, mehrere Arbeitsrechtsstreitigkeiten begleitet werden mussten, qualifizierte Arbeitszeugnisse, Abrechnungen und Bescheinigungen erstellt werden mussten und auch die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung begleitet werden musste. Der Insolvenzverwalter begründete den geltend gemachten Zuschlag darüber hinaus mit erheblichem Abstimmungsbedarf zwischen ihm und dem eingesetzten Dienstleister. Im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen, den Ausfürungen im Prüfbericht des eingesetzten Sachverständigen und auch im Hinblick auf die Gesamtschau des vorliegenden Verfahrens wird hier lediglich ein Zuschlag in Höhe von 5 % für angemessen erachtet. Aus hiesiger Sicht wird damit dem Mehraufwand des Insolvenzverwalters bzgl. der Arbeitsnehmerangelegenheiten ausreichend Rechnung getragen. Bzgl. Hoher Gläubigerzahl wird kein Zuschlag festgesetzt. Die Gläubigeranzahl beträgt vorliegend 108. Aus hiesiger Sicht entspricht das dem Normalfall bei einem Verfahren dieser Größenordnung. Der geltend gemachte Zuschlag von 5 % wird insofern und auch im Hinblick auf die Gesamtschau des Verfahrens nicht für angemessen erachtet. Den Ausführungen des Sachverständigem in seinem Prüfbericht wird sich damit angeschlossen. Damit waren dem Insolvenzverwalter insgesamt Zuschläge in Höhe von 200 % festzusetzen. Der darüber hinausgehende Zuschlag in Höhe von 25 % war zurückzuweisen. IV. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 532,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 190 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn oder dem Landgericht Hildesheim, Postfach 100855, 31108 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Gifhorn, 20.10.2026

26.10.2026 · Local Court Gifhorn

Distribution schedules (§ 188 InsO)

35 IN 447/08: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Willi Alpers GmbH & Co. KG, Daimlerstr. 1, 31228 Peine (AG Hildesheim, HRA 100772), vertr. d.: 1. Dr. Rauls Beteiligungs …

14.10.2025 · Local Court Gifhorn

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12.09.2023 · Local Court Gifhorn

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