Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH Gau-Algesheim
Mainz, HRB 21969
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4 IN 56/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weiler Maschinen- und Anlagenbau GmbH, Rheinstraße 40, 55435 Gau-Algesheim (AG Mainz, HRB 21969), vertr. d.: ███████████████████, ███████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen █████████████chtsanwalt ███████████ festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bingen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 104 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Unter Berücksichtigung der ganz besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls kann die regelmäßige Bruchteilsvergütung mit Zuschlägen nach § 3 InsVV festgesetzt werden. Der Zuschlag soll den erhöhten Arbeitsaufwand des vorläufigen Verwalters honorieren, soweit dieser erheblich über seine Regelaufgaben hinausgeht. Zuschlagserhöhend wirkten sich hier insbesondere aus: 1. Die Vorbereitung der übertragende Sanierung mit Investorensuche ( %) Grundsätzlich rechtfertigt die arbeitsintensive Tätigkeit einen Zuschlag von ca. 40 %, da die Tätigkeit die Regelaufgaben in erheblichem Umfang übersteigt. Da hier jedoch zur Unterstützung des M&A-Prozesses die Mentor AG in Trier beauftragt wurde, ist allenfalls ein gekürzter Zuschlag von % festsetzbar. 2. Die schwierige Betriebsfortführung über ca. 2 Monate ( %) Da die Betriebsfortführung nachlaufend zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der Verwalter darf nicht von der Erhöhung der Masse und des Zuschlags doppelt für seine Vergütung profitieren. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08). Abstrakt wäre für die Betriebsfortführung ein Zuschlag von 25 % angemessen gewesen, unter Anrechnung der Erhöhung der Masse durch die Fortführung um € ergibt sich der reduzierte Zuschlag von 24 %. 3. Die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss ( %) 4. Der problematische Forderungseinzug mit Auslandsberührung ( %) Es bestanden Forderungen der Schuldnerin u.a. in Kasachstan, Mongolei, Iran,Irak, Marokko, Saudi-Arabien, Katar, VAE und dem europäischen Ausland. Die Verhandlungen waren schwierig und arbeitsintensiv. 5. Die Anzahl von 55 Arbeitnehmern ( %) einschließlich der Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung In der Gesamtschau hält das Insolvenzgericht im vorliegenden Einzelfall einen Zuschlag von 104 % zum Regelbruchteil von 25 % für angemessen. Insgesamt war dem vorläufigen Verwalter eine Vergütung von 129 % der Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren zuzubilligen. I. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bingen am Rhein, Mainzer Str. 52, 55411 Bingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bingen am Rhein, 04.09.2026
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