BIRKAN Food Company GmbH Kronau
Mannheim, HRB 232634
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Decisions during proceedings
10 IN 572/20 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIRKAN Food Company GmbH Heidigstraße 19 76709 Kronau vertreten durch den Geschäftsführer ███████████████ Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634 - Schuldnerin - | Beschluss: | Dem Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 22.10.2026 gestattet, Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.462,50 € für die Zeit vom 02.11.2026 bis 02.11.2027 für die Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters bei der ALLCURA Versicherungs-AG, Police-Nr.: 77629014, mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € als besondere Auslagen nach § 4 Abs. 3 S. 1, 2 InsVV der Masse im Wege des Vorschusses entnehmen zu dürfen. Der Vorschuss wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet werden. Gründe Zu einer ordnungsgemäßen Amtsführung gehört der Abschluss einer Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz. Die Kosten sind gemäß § 4 III 1 InsVV in der Verwaltervergütung eingeschlossen. Da es sich hier um ein Insolvenzverfahren handelt, bei welchem größere Haftungsrisiken zu gegenwärtigen sind, insbesondere Haftungsrisiken, die über den regelmäßigen Umfang hinausgehen, erscheint es sachangemessen, wenn die Versicherungsprämie für den Abschluss einer gesonderten Versicherung aus der Masse bestritten wird. Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist, sind die Kosten der angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten, § 4 III 2 InsVV. Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Prämie wurde belegt. Nach alledem konnte die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses erteilt werden. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.10.2026
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