Weis, Christian Ferdinand Lothar St. Wendel
Saarbrücken, HRA 12449
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Decisions during proceedings
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 22/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des █████████████████████████████████████, ███████████████████████████████, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Saarbrücken unter HRA 12449 eingetragenen Firma Weis Immobilien e.K., █████████████████████████. Wendel Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt █████████████████, ███████████████████████████████████ I. wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet. II. - wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur weiteren Berichterstattung des Insolvenzverwalters (§ 79 InsO), - zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung § 300 InsO bestimmt auf Dienstag, 03.11.2026, 09:30 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13. Die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners ist am 12.06.2026 ablaufen. Hinweis für die Insolvenzgläubiger: Die Versagung der Restschuldbefreiung muss in der oben anberaumten Gläubigerversammlung beantragt werden. Die Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einschließlich der vollständigen Unterlagen sind dem Gericht im Termin vorzulegen (§§ 290, 300 InsO; vgl. BGH, B.v.16.02.2012, IX ZB 209/11). Für den Versagungsantrag gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie für einen Antrag während der Wohlverhaltenszeit. Hinweis für den Schuldner: - Gem. Beschluss des BGH vom 03.12.2009 (Az: IX ZB 247/08) ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. - Gem. Beschluss des BGH vom 05.02.2009 (Az: IX ZB 185/08) kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden - d.h. der Schuldner, der im (Schluss)Termin nicht erscheint oder den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 110 IN 22/23 Amtsgericht Saarbrücken, 14.10.2026
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