Ebeling-Drucke GmbH Norderstedt
Kiel, HRB 1249 NO
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Decisions during proceedings
66 IN 158/18 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ebeling-Drucke GmbH, Robert-Koch-Straße 19, 22851 Norderstedt, vertreten durch die Geschäftsführer █████████████ und ████████████████, geb. ████████ Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 1249 NO - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Justus von Buchwaldt, Grimm 8, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.04.2026, mit dem er seinen ursprünglichen Antrag korrigiert und reduziert hat. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Verwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 841.516,90 EUR auszugehen. Hierin enthalten ist ein Betriebsfortführungsüberschuss in Höhe von 218.270,14 EUR. Enthalten sind außerdem auch Werte von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet waren, die wegen erheblicher Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Bestandteil der Berechnungsgrundlage sind. Das betrifft die technischen Anlagen und Maschinen (205.250,00 EUR) sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung (56.355,00 EUR). Es bestand ein Raumsicherungsvertrag, der jedoch nicht alle Anlagen umfasste. Der vorläufige Insolvenzverwalter musste also zunächst entsprechende Identifizierungen leisten. Auf das Sicherungsrecht wurde letztlich verzichtet. Darüber hinaus war aber auch Vermieterpfandrecht zu berücksichtigen. Die Maschinen, Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung waren zur Betriebsfortführung unentbehrlich. Es waren regelmäßige Wartungen zu beauftragen und sich mit der Vermieterin über die Nutzung der Betriebsstätte abzustimmen. Eine erhebliche Befassung liegt mithin vor. Außerdem unterlagen eingezogene Forderungen einer Globalzession (70.977,61 EUR). Insoweit hatte der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen im Blick zu behalten und mit den beiden Geschäftskonten und der Kasse abzugleichen. Es wurde über einen unechten Massekredit verhandelt. In diesem Rahmen waren Liquiditätsplanungen und Erklärungen zur Rückführung aufzubereiten. Teilweise waren Drittschuldner anzumahnen und Einwendungen von dieser Seite zu prüfen. Auch insoweit liegt mithin eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor. Die Regelvergütung eines fiktiven Insolvenzverwalters beläuft sich hiernach gem. § 2 Abs. 1 InsVV (a.F.) auf BETRAG EUR, diejenige des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV auf BETRAG EUR. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters um 89 % gerechtfertigt. Zuschlagsfähig ist zunächst der Aufwand rund um die Betriebsfortführung. Der Betrieb umfasste bei Antragstellung 29 Mitarbeiter. Die wochenweise Liquiditätsplanung war zu begleiten. Dringend notwendige Maßnahmen zur Kostensenkung (betriebliche Umstrukturierung, Verschlankung von Abläufen, Personalreduzierung, Prüfung der Notwendigkeit der Dauerschuldverhältnisse) waren zu durchdenken und zu diskutieren. Einzelne Verträge wurden sodann gekündigt. Verhandlungen mit dem Vermieter über Miethöhe wurden durchgeführt. Mit den Hauptkunden wurden Gespräche über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung geführt. Zulieferern und Dienstleistern wurden Zahlungszusagen übermittelt, mit denen auch Vorkasseregelungen und Zahlungsbedingungen zu besprechen waren. Der Versicherungsschutz war zudem auch nachzuverhandeln. Der vom Insolvenzverwalter angesetzt Zuschlag für die Betriebsfortführung von zunächst 35 % ist vor diesem Hintergrund angemessen. Die zur Vermeidung doppelter Vergütung notwendige Vergleichsberechnung wurde vorgenommen. Unter Herausrechnung des Betriebsfortführungsüberschusses hat der Insolvenzverwalter hat noch einen Ausgleichszuschlag von 29 % ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Dieser ist hier anzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat außerdem zuschlagsfähige Sanierungsbemühungen entfaltet. Nach intensiver Auseinandersetzung mit den Unternehmenskennzahlen war auch insoweit das Kosteneinsparpotenzial zu bewerten und zu präsentieren. Hierzu war mit den Lieferanten in Preisverhandlungen einzutreten. Es wurde außerdem versucht, mit den Energieversorgen neue Verträge abzuschließen. Auch war die Mitarbeiterauslastung zu untersuchen. Es wurde schließlich der Investorenprozess (M&A-Auftrag) durchgeführt. Auch insoweit waren Absprachen mit der Vermietung notwendig. Übertragende Sanierung und Insolvenzplanszenario waren zu durchdenken. Es erfolgten im Beisein des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebsbesichtigungen durch potenzielle Investoren. Diesen waren auch die aufbereiteten Unterlagen auszuhändigen. Auch hier ist der vom Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag von 35 % nicht zu beanstanden. Letztlich sind vorliegend auch die Arbeitnehmerangelegenheiten zuschlagsfähig. Es gab bei Antragstellung 29 Arbeitnehmer. Das Unternehmen hatte auch einen Betriebsrat, mit dem sich fortlaufend abzustimmen war. Es musste sich in den einschlägigen Tarifvertrag der Druckindustrie eingearbeitet werden. Betriebsversammlungen wurden durchgeführt und die Insolvenzgeldvorfinanzierung eingeleitet. Im Zuge der Überlegungen zu Kosteneinsparung waren auch Personaleinsparungen mit dem Betriebsrat und der Bundesagentur für Arbeit vorzubesprechen. Es wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt, in dem die Ansprüche der ausscheidenden Mitarbeiter einflossen. Auch hier kann der vom Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag von 35 % berücksichtigt werden. Teilweise überschneiden sich die Zuschläge inhaltlich. Der Insolvenzverwalter hat bereits einen Abschlag von 10 % angesetzt, was hier den Umständen gerecht wird. In der Summe ergibt sich so ein Gesamtzuschlag von 89 %, der hier für die Festsetzung zugrunde gelegt wird. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Norderstedt Rathausallee 80 22846 Norderstedt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Norderstedt Rathausallee 80 22846 Norderstedt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Norderstedt - Insolvenzgericht - 24.08.2026
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